Rechtsanwalt Stephan Sander - Berlin

Stephan Sander

Rechtsanwalt für Erbrecht

Berlin Steglitz-Zehlendorf

Erbrecht - Ein Testament verfassen und die Geltendmachung von Erbansprüchen.

Vorsorge durch Testament

Das Erbrecht umfasst die Summe der Rechtsvorschriften, die den Übergang des Nachlasses eines Verstorbenen (Erblasser) auf andere Personen regeln sowie das Recht des Erben, einen Nachlass ganz oder zu bestimmten Teilen in Besitz zu nehmen. Hinsichtlich der tatsächlichen gesetzlichen Erbfolgen bestehen oftmals gravierende Missverständnisse bzw. Fehlvorstellungen. Oftmals gehen Ehepartner fälschlicherweise davon aus, dass bei Versterben eines der Ehegatten der andere Ehegatte automatisch dessen Erbe wird. Diese Vorstellung ist leider nur teilweise richtig. Insofern kein Testament vorliegt, ist gem. den gesetzlichen Erbvorschriften davon auszugehen, dass die Kinder der Ehegatten bereits beim ersten Erbfall erbberechtigt sind. Abhilfe schafft in diesen Fällen das sogenannte Berliner Testament bzw. eine auf die individuellen Bedürfnisse der Ehegatten zugeschnittene erbrechtliche Verfügung von Todes wegen. Das oben genannte Beispiel zeigt exemplarisch, dass die frühzeitige Verfassung eines Testamentes, zur Verhinderung ungewünschter Erbfolgen, zwingend notwendig ist.

Weitere Informationen: Die gesetzliche Erbfolge

Das Verfassen eines Testamentes

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit ein Testament entweder handschriftlich selbst oder durch einen Notar beurkunden zu lassen. Insofern Ehegatten die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes wünschen, kann dieser letzte Wille in einem gemeinsamen Dokument festgehalten werden. Selbstverständlich bietet die Kanzlei die Erstellung individueller, auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnittene, Testamente an.

Hinterlegung des Testamentes

Während eine private Aufbewahrung von Testamenten möglich ist, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit hiervon abgesehen werden. Schließlich bietet die Aufbewahrung eines Testamentes im eigenen Hause keine Gewähr dafür, dass das Testament tatsächlich zur Ausführung kommt bzw. von dem Finder auch der gerichtlichen Eröffnung zugeführt wird. Empfehlenswert ist daher die gerichtliche Hinterlegung des Testamentes bei dem zuständigen Nachlassgericht gem. § 2248 BGB. Durch die gerichtliche Hinterlegung wird sichergestellt, dass bei Versterben des Erblassers, über ein automatisiertes Verfahren, die gerichtliche Eröffnung des Testamentes erfolgt.

Geltendmachung eigener Erbansprüche

Erben, die entweder durch das Testament eines verstorbenen Erblassers oder durch das gesetzliche Erbrecht erbrechtliche Ansprüche erworben haben, müssen diese selbstständig geltend machen.
Zur Geltendmachung von Erbansprüchen stehen dem Erben auch Auskunftsansprüche zur Seite. Aufgrund einer Vielzahl gesetzlicher Fristen empfiehlt sich eine sofortige Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche.

Verjährung von Erbansprüchen

Erbansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb der Regelverjährung von drei Jahren. Dementsprechend müssen Erben, welche entweder durch testamentarische Verfügung oder durch ein gesetzliches Erbrecht erbrechtliche Ansprüche erworben haben, diese innerhalb von drei Jahren geltend machen. Lediglich für einige Sonderfälle hat der Gesetzgeber die dreißigjährige Verjährungsfrist bestimmt. Auch für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen besteht eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Zu beachten ist, daß die Verjährungsfrist auch für Pflichtteilsansprüche gilt.

Pflichtteilsansprüche

Unter Umständen können den leiblichen Abkömmlingen eines Erblassers, dessen Eltern und auch dessen Ehegatten auch im Falle einer testamentarischen Enterbung Pflichtteilsansprüche zustehen. Die Pflichtteilsansprüche bestehen grundsätzlich in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbanteiles. Zu beachten ist, dass entsprechende Pflichtteilsansprüche anlässlich des Erbfalls nicht automatisch zur Ausgleichung kommen. Die Ansprüche müssen selbstständig durch den Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden und können, bei versäumter Geltendmachung verjähren.