Rechtsanwältin Katja Pankow - Berlin

Katja Pankow

Rechtsanwältin für Familien- und Arbeitsrecht & Mediatorin

Berlin Steglitz-Zehlendorf

Anerkennungsverfahren einer Scheidung im Ausland

Wurde eine Ehe im Ausland geschieden, entfaltet diese Entscheidung in Deutschland nicht automatisch rechtliche Wirkung. Damit die Scheidung auch hier als gültig anerkannt wird – etwa für eine erneute Eheschließung, die Änderung des Familiennamens oder erbrechtliche Angelegenheiten – ist in vielen Fällen ein förmliches Anerkennungsverfahren erforderlich.

Wann ist eine Anerkennung nötig?

Eine Anerkennung ist grundsätzlich immer erforderlich, wenn die ausländische Entscheidung nicht in einem EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) nach dem 1. März 2001 ergangen ist. Scheidungen innerhalb der EU, die unter die Brüssel-IIa- bzw. Brüssel-IIb-Verordnung fallen, werden in Deutschland automatisch anerkannt.

Zuständigkeit und Verfahren

Für das Anerkennungsverfahren ist die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ohne Inlandsbezug ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Dem Antrag sind in der Regel beizufügen:

  • eine beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung,
  • ein Nachweis über deren Rechtskraft,
  • eine vollständige Übersetzung durch eine vereidigte Übersetzerin oder einen vereidigten Übersetzer,
  • ggf. eine Apostille oder Legalisation zur Echtheitsbestätigung.

Ich berate Sie, ob in Ihrem Fall ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist, prüfe die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen und übernehme die Antragstellung sowie die Kommunikation mit der zuständigen Behörde.

Gerade bei Entscheidungen aus Nicht-EU-Staaten oder bei gemischter Staatsangehörigkeit kann das Verfahren komplex sein. Eine sorgfältige Vorbereitung vermeidet Rückfragen und beschleunigt die Entscheidung erheblich.

So schaffen Sie Rechtssicherheit über Ihren Personenstand und vermeiden spätere Komplikationen – etwa bei Eheschließungen, Erbfragen oder standesamtlichen Eintragungen.