Rechtsanwältin Katja Pankow - Berlin

Katja Pankow

Rechtsanwältin für Familien- und Arbeitsrecht & Mediatorin

Berlin Steglitz-Zehlendorf

Kündigungsschutzverfahren

Das Kündigungsschutzverfahren bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich gegen eine unberechtigte Kündigung zu wehren. In der Regel läuft ein Kündigungsschutzverfahren in folgenden Schritten ab:

  1. Klageerhebung: Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Verstreicht diese Frist, wird die Kündigung in der Regel wirksam unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit.

  2. Güteverhandlung: In einem ersten Termin, der sogenannten Güteverhandlung, versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen. Klageziel für viele Arbeitnehmer ist die Erzielung einer Abfindung. Hierauf besteht jedoch in der Regel kein Anspruch. Die Kündigungsschutzklage ist vielmehr darauf gerichtet, festzustellen, dass die angegriffene Kündigung unwirksam ist. Trotz dessen wird bereits in der Güteverhandlung oft über mögliche Abfindungszahlungen verhandelt, da in der Regel weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber wollen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Da Kündigungen wegen ihrer hohen Hürden für den Arbeitgeber oft unwirksam sind, entsteht hier der Raum für Vergleichsverhandlungen. Bei der Höhe einer möglichen Abfindung sind sodann eine Vielzahl an Punkten zu berücksichtigen wie Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb, weitere offene Ansprüche wie Urlaubsabgeltung etc. Da im Arbeitsrecht der sog. Beschleunigungsgrundsatz gilt, wird dieser Termin relativ zeitnah nach Klageerhebung anberaumt, was aber natürlich auch abhängig von der Arbeitsbelastung des jeweiligen Gerichtsbezirks ist.

  3. Kammertermin: Kommt keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin, bei dem der Sachverhalt umfassend mit den Parteien erörtert wird. Das Gericht hört beide Parteien an und bewertet, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und rechtmäßig ist. Der Kammertermin findet in der Regel erst mehrere Monate nach der Güteverhandlung statt, weshalb strategische Überlegungen, beispielsweise bezüglich der möglichen Beschaffung eines neuen Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer, besonders sorgfältig angestellt werden müssen, um keine Ansprüche zu verlieren.

  4. Beendigung des Verfahrens: Das Verfahren endet entweder mit einem Urteil oder einem Vergleich zwischen den Parteien.

In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Kosten für einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Gerichtskosten müssen von der unterliegenden Partei getragen werden, es sei denn, das Verfahren endet in einem Vergleich: Dann fallen keine Gerichtskosten an. Obwohl eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend erforderlich ist, empfiehlt es sich aufgrund der rechtlichen Komplexität und zur Wahrung der Chancengleichheit, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen. Als erfahrene Anwältin für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen und die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu erreichen.