Rechtsanwalt Manfred Terhedebrügge - Berlin

Manfred Terhedebrügge

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Berlin Steglitz-Zehlendorf

Verkehrsrecht: Fahrerlaubnisrecht

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, seine Fahrerlaubnis durch Entziehung oder durch Erteilung eines Fahrverbotes zu verlieren. Wegen der Komplexität der Regelungen sollte im Ernstfall immer ein Experte zu Rat gezogen werden. Wird beispielsweise durch ein Gericht die Fahrerlaubnis entzogen, entscheidet nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist die Führerscheinstelle auf Antrag über die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

Diesem Antrag sind je nach Fahrerlaubnisklasse spezifische Unterlagen, wie Lichtbild, Personalausweise etc. beizufügen. Zum Teil sind auch weitere ärztliche Gutachten vorzulegen. In bestimmten Fällen muss ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt werden, wie zum Beispiel wenn:

  • Ihnen wiederholt die Fahrerlaubnis erzogen worden war oder
  • Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr geführt haben oder
  • Sie bereits wiederholt im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind.

Denkbar ist auch die Ablehnung einer neuerlichen Fahrerlaubnisprüfung, zum Beispiel dann, wenn der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort- im Volksmund auch Fahrerflucht genannt – bietet viel Raum für offene Fragen. Im alltäglichen Straßenverkehr kommt es oft zu kleineren oder größeren „Unfällen“ bei dem die Beteiligten oft nicht wissen, wie sie sich anschließend Verhalten müssen. Muss die Polizei gerufen werden, oder reicht es einen Zettel an der Scheibe eines Beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen auf der persönliche Daten stehen? Ist ein Kratzer an der Scheibe ein Unfall im Sinne des §142 StGB? Zuerst ist fraglich, was überhaupt ein Unfall im Sinne des Gesetzes ist. Wichtig dabei ist, dass sich typische Gefahren des Straßenverkehrs verwirklichen.

Bei der Frage, wann ein Unfall und wann ein unerheblicher Bagatellschaden vorliegt, wird zwischen materiellem und immateriellem Schaden unterschieden. Bei Sachschäden liegt die Grenze an der ein Unfall beginnt ungefähr bei 25 € bei Gesundheitsschäden dort, wo der Schaden eine Körperverletzung darstellt.

Sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen, kann nur ein Unfallbeteiligter.

Um den Tatbestand des §142 StGB zu erfüllen muss sich also dieser Unfallbeteiligte sich räumlich vom Unfallort entfernen und dabei die in §142 StGB auferlegten Pflichten außer Acht lassen. Diese Pflichten sind zum einen eine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht, wenn Personen beim Unfall zugegen sind.
Außerdem muss er seine Unfallbeteiligung offen legen und nach der Rechtssprechung sogar seine Daten der Überprüfung durch Ausweise oder sonstige Dokumente zugänglich machen. Ist dagegen keine feststellungsbereite Person anwesend, etwa bei einem Unfall auf dem Parkplatz mit einem parkenden Auto, so trifft den Beteiligten eine Wartepflicht. Dies ist zeitlich nicht genau zu bestimmen und hängt von der Höhe des Schadens ab. Ein Ankleben eines Zettels mit seinen Daten kann diese Wartezeit zwar verkürzen, nicht jedoch ausschalten. Es ist also strafbar sich sofort zu entfernen, selbst wenn man seine Angaben hinterlässt.

Entfernt sich der Beteiligte vom Unfallort nach dieser Wartezeit, oder gerechtfertigt, bzw. schuldlos so hat er die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen zum Beispiel den Unfallgegner oder die Polizei benachrichtigen. Tut er das nicht so ist er zwar nicht aus § 142 I StGB strafbar jedoch nach §142 II StGB.

Trunkenheitsfahrt

Jeder Fünfte glaubt bis heute noch an ein Limit von 0,8 Promille. Dabei gilt Alkoholtabu für Fahranfänger, für alle anderen 0,5 Promille.

Aber auch ohne dass es kracht, kann das eine Glas zu viel, drastische Folgen haben:

Ab 0,5 Promille werden 500,00 € Bußgeld fällig, ein Monat Fahrverbot verhängt und zwei Punkte in Flensburg eingetragen. Wer alkoholbedingt Ausfallerscheinungen zeigt, etwa Schlangenlinie fährt, ist schon bei 0,3 wegen einer Straftat dran. Er wird nämlich genauso hart sanktioniert, wie jemand mit 1,1 Promille, d. h. Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen, also etwa einem Monatsnettogehalt, drei Punkte in Flensburg und Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate. Wer eine Fahrerlaubnis anschließend wieder haben möchte, muss einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Dann prüft die Behörde, ob sie dafür eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen muss. In Bayern, Baden-Württemberg und Berlin müssen Fahrer regelmäßig schon ab 1,1 Promille zur MPU.

Durchblick verloren? Alkohol wirkt bereits sehr früh. Die Wirkung auf den Einzelnen ist jedoch unterschiedlich und hängt zudem von der Gewöhnung ab:

  • Ab 0,2 Promille Konzentration und Sehvermögen lassen nach

  • Ab 0,3 Promille Subjektiv bemerkbare Alkoholisierung; erste nachweisbare Probleme bei komplexen Tätigkeiten wir dem Autofahren

  • Ab 0,5 Promille Experimentell nachweisbare Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit

  • 0,5 bis 1,0 Promille Enthemmung, Redseligkeit, zunehmende Störung der Sinnesfunktionen

  • 1,0 bis 1,5 Promille Deutliche Enthemmung, undeutliche Aussprache, Schwindelgefühl und Erbrechen möglich; generell Beeinträchtigungen der Motorik sowie Störungen der Sinnesorgane

  • 1,5 bis 2,0 Promille Unsicherer Gang bei Alkoholungewohnten, Distanzlosigkeit, Uneinsichtigkeit

  • Ab 2,0 Promille Bei Alkoholungewohnten besteht das Risiko einer tödlichen Alkoholvergiftung

  • 2,5 bis 3,0 Promille Allgemeiner Persönlichkeitsabbau, Bewusstseinstrübung. Außerdem Gefahr des Erstickens an Erbrochenem

  • 3,0 bis 3,5 Promille Torkeln, Lallen, Orientierungslosigkeit

  • 3,5 bis 5,0 Promille Tödliche Alkoholvergiftung auch bei Gewohnheitstrinkern

 

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