Rechtsanwalt Stephan Sander - Berlin

Stephan Sander

Fachanwalt für Familienrecht

Berlin Steglitz-Zehlendorf

 

 

Ausnahmen, welche eine Rückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) ausschließen

In Art. 13 HKÜ ist die am häufigsten vorkommende Ausnahmeregelung des Haager Kindesentführungsübereinkommens enthalten.

Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ

Gem. Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates zu einer Rückgabe des Kindes nicht verpflichtet, wenn der verbleibende Elternteil das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt hat, der verbleibende Elternteil dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat.

Zustimmung

Die Anforderungen an eine Zustimmung sind sehr streng. Der verbringende Elternteil muss nachweisen können, dass die Zustimmung des verbleibenden Elternteils ernsthaft und unzweifelhaft erfolgt ist. Eine schriftliche Zustimmung muss jedoch nicht vorliegen. Eine Zustimmung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dies muss allerdings eindeutig sein. Im Zweifelsfall ist keine Zustimmung anzunehmen.

Nachträgliche Genehmigung

Auch bei der nachträglichen Genehmigung gelten strenge Anforderungen. Sie muss ebenfalls nicht schriftlich abgegeben werden. Soll sich die nachträgliche Genehmigung aus den Umständen heraus ergeben, so müssen die Umstände auch unzweifelhaft belegen, dass eine Genehmigung vorliegt. Auch hier liegt bei Zweifeln keine nachträgliche Genehmigung vor.

Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ

Gem. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates zu einer Rückgabe des Kindes nicht verpflichtet, wenn die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

Auch hierbei handelt es sich um eine Ausnahme an die strenge Anforderungen zu stellen ist. Es müssen erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem müssen die Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Erzieherische oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen sowie die Frage, ob es das Kind bei dem verbringenden oder verbleibenden Elternteil besser hat, fallen nicht unter Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ. Eine Sorgerechtsentscheidung darüber soll bei dem Gericht im Herkunftsstaat getroffen werden. Erhebliche Beeinträchtigungen sind zum Beispiel Missbrauch, Misshandlung, Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, eine Rückführung in einen Kriegsgebiet, Selbstmordgefahr oder die psychische Gefährdung bei der Trennung von Geschwistern.

Art. 13 Abs. 2 HKÜ

Gem. Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Rückgabe eines Kindes ablehnen, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und das Kind ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.

Ein Mindestalter, ab dem die Meinung des Kindes berücksichtigt wird, wurde im Haager Kindesentführungsübereinkommen nicht festgesetzt. Es gilt jedoch, je älter das Kind ist, desto eher wird seine Meinung Berücksichtigung finden. Bei einem alter unter acht Jahren, wird die Meinung eines Kindes jedoch nur ausnahmsweise berücksichtigt. Ob ein Kind eine Reife besitzt, die zur Berücksichtigung der eigenen Meinung führt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

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