Rechtsanwalt Stephan Sander

Tätigkeitsschwerpunkt: Zivilrecht

 

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Zivilrecht

 

Beschränkte Haftung des Hundehalters - Luxus- oder Nutztier

 

BGB §833 LG Bayreuth. Urt. v. 21.11.2007 – 12 S 80/07

 

Orientierungssatz:

1. Ein Hund, der nur die Anwesenheit von Fremden anzeigen und Kunden nicht verschrecken soll und der während der Nachtstunden im Wohnhaus gehalten wird, ist nach den Gesamtumständen schwerpunktmäßig nicht der Nutztierhaltung (Wachhund) i.S.d. § 833 S. 2 BGB zuzuordnen. 2. Wer sich dem an einer Kette angeleinten Hund nähert und diesen streichelt und dabei gebissen wird, hat sich ein Mitverschulden von einem Drittel zurechnen zu lassen. Angemessen ist bei dem festgestellten Heilungsverlauf (deutlicher Rückgang der Narbenbildung; gelegentlicher Juckreiz im Bereich der Narben) ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro.

 

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth, Zweigstelle Pegnitz, vom 20. Juni 2007 (Aktenzeichen 7 C 355/06) in Ziffer II abgeändert und wie folgt gefaßt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Hundebissvorfall vom 16. August 2006 unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Tierhalter nach einem Hundebiss Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht zukünftigen Schadens. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe Bezug genommen, dass sich der Vorfall am 16. August 2006 (nicht: 18. Juni 2006) zugetragen hat (vgl. Bl. 158 d. A.), § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511 ff ZPO) hat nur hinsichtlich der Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils der Klägerin beim Feststellungsanspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der Klägerin im Rahmen der Haftung des Beklagten als Hundehalter gemäß § 833 Satz 1 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,– Euro – ebenso wie der geltend gemachte materielle Schadensersatzanspruch – zusteht. Wie in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wird, fällt die Hundehaltung des Beklagten auch bei Zugrundelegung seines entsprechenden Sachvortrags nicht unter die beschränkte Haftung des § 833 Satz 2 BGB. In Abgrenzung zum Luxustier (§ 833 Satz 1 BGB) muss die Haltung des Nutztieres nach § 833 Satz 2 BGB spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammenhängen und darin auch ihre hauptsächliche Zweckbestimmung finden. Bei Tieren wie Hunden, die nach ihrer Art sowohl als Nutz- wie als Luxustiere dienen, ist auf die überwiegende objektive Zweckbestimmung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 66. Auflage, § 833 Randnr. 17). In diesem Zusammenhang kommt insbesondere auch der objektiven Eignung des Hundes für den vorgesehenen Zweck und der konkreten Form der Hundehaltung besondere Bedeutung zu (vgl. OLG Frankfurt in NJW-RR 2004, 1672 und OLG Köln in Versicherungsrecht 1999, 1293). Vorliegend scheidet aber bereits aufgrund der unstreitig vorliegenden Gutmütigkeit des betroffenen Hundes dessen objektive Eignung als Wachhund im Sinne des § 833 Satz 2 BGB aus. Die vom Beklagten vorgetragene "abgeschwächte" Form des Wachhundes, der nur die Anwesenheit von Fremden anzeigen und Kunden nicht verschrecken soll, ist nach den Gesamtumständen schwerpunktmäßig nicht ohne Weiteres der Nutztierhaltung (§ 833 Satz 2 BGB) zuzuordnen, da nach dem konkreten Erscheinungsbild auch eine unverkennbare Nähe zu einer von ländlichen Verhältnissen geprägten Haltung als Familienhund mit der damit einhergehenden Befriedigung eines allgemeinen, jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnisses gegeben ist. Hinzu kommt die eher für ein Luxustier sprechende Haltung des Hundes im Wohnhaus während der Nachtstunden. Damit ist die für eine Einordnung als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB erforderliche eindeutig überwiegende berufsspezifische Zweckbestimmung nach objektiven Kriterien vorliegend nicht gegeben. Wie bereits das Amtsgericht ist auch die Kammer nach der persönlichen Anhörung der Klägerin zu der Überzeugung gelangt, dass keine Zweifel an der Wahrheit der Schilderung der Klägerin an dem Geschehensablauf, der zu der Bissverletzung geführt '68at, bestehen (vgl. Zöller- Greger, ZPO, 26. Auflage, § 286 Randnr. 14). Insoweit war auch nicht – wie vom Beklagten beantragt – ein Sachverständigengutachten zum Charakter des Hundes einzuholen, um danach möglicherweise Rückschlüsse auf das Verhalten der Klägerin ziehen zu können. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB liegt gerade in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, für die der Halter als derjenige, der die Gefahr im eigenen Interesse schafft und beherrscht, einstehen soll, also in verwirklichter Tiergefahr (vgl. Palandt-Sprau, BGB, aaO, § 833 Randnr. 1). Die vom Beklagten angestrebte Vorgehensweise würde daher diese gesetzliche Wertung umgehen und ins Gegenteil verkehren. Das Amtsgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Mithaftungsanteil der Klägerin zu berücksichtigen ist. Aufgrund der vorbezeichneten Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens setzt sich jeder, der sich einem Hund nähert und diesen streichelt, hierdurch auch dieser Gefahr aus. Hinzu kommt, dass der Hund an einer Kette angeleint war und nach den Angaben der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung in der Berufungsverhandlung bereits vorher in ähnlichen Situationen gelegentlich ablehnend reagiert hat. Andererseits war der Hund der Klägerin als gutmütig bekannt. Nach Auffassung der Kammer ist daher im Ergebnis von einem Mithaftungsanteil der Klägerin in Höhe von 1/3 auszugehen. Unter weiterer Berücksichtigung der in den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts angeführten Kriterien und dem bei der Anhörung der Klägerin in der Berufungsverhandlung festgestellten Heilungsverlauf (deutlicher Rückgang der Narbenbildung, gelegentlicher Juckreiz im Bereich der Narben) erachtet die Kammer das vom Amtsgericht festgesetzte Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,– Euro für angemessen. Hinsichtlich der festzustellenden Schadensersatzpflicht des Beklagten für zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Hundebissvorfall ist der Mithaftungsanteil der Klägerin ebenfalls zu berücksichtigen. Daher war das Urteil des Amtsgerichts entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

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