Rechtsanwalt Dirk Heyn

Tätigkeitsschwerpunkt: Zivilrecht

 

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Zivilrecht

 

Erwerb einer Gragnani-Geige unter dubiosen Umständen

Bargeschäft am Hauptbahnhof

 

BGB §§ 929,931,932,933; HGB § 366

LG München Urt.v. 12.12.2002 -19 U 4018/02

 

Leitsatz:

1. Wer ein hochwertiges Musikinstrument deutlich unter dem Verkehrswert an einem Ort erwirbt, an dem kein Handel mit solchen Gegenständen stattfindet, handelt grob fahrlässig und kann sich somit nicht auf einen guten Glauben an die Eigentümerstellung oder an die Veräußerungsbefugnis berufen, wenn die Legitimation des Verkäufers nicht glaubhaft gemacht ist. An die Glaubhaftmachung sind in einem solchen Fall hohe Anforderungen zu stellen. 2. Der gelegentliche Verkauf eines Musikinstruments begründet mangels Gewerbsmäßigkeit noch keine Kaufmannseigenschaft.

 

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.06.2002 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 18.06.2002 wird verwiesen § 540 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht München I hat mit dem Endurteil vom 18.06.2002 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, sein Bruder habe gemäß §§ 932, 933 BGB bzw. gemäß 366 Abs. 1 HGB gutgläubig Eigentum an der streitgegenständlichen Geige durch die Stubenhändlerin ... erworben, die ihm diese Geige im Auftrag des Geigenbaumeisters ... mit der Genehmigung der angeblichen Eigentümerin ... verkauft habe. Er selbst habe das Eigentum von seinem Bruder gemäß §§ 929, 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs und damit auch den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte erworben, da die Geige nicht mehr herausgegeben werden kann. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 18.06.2002 wegen des Verlusts der Geige, 1781 hergestellt von ..., mit einer Körperlänge von 356 mm und verzeichnet bei dem Geigengutachter ... unter der Nummer ..., Schadensersatz von DM 130.000,00 nebst 5 % Zinsen seit dem 17.10.1998 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie hat erwidert, dass der Bruder des Klägers nicht gutgläubig Eigentum an der Geige erworben habe, und damit auch nicht der Kläger. Bei dem Verkauf einer wertvollen Geige am Münchener Hauptbahnhof ohne die Vorlage eines echten Original-Zertifikats von einem anerkannten Unternehmen könne kein guter Glaube entstehen. Der vom Kläger in der Berufungsinstanz neu eingeführte Begriff der "Stubenhändlerin" habe keine rechtliche Bedeutung und begründe keine Kaufmannseigenschaft. Auch ein Geigenbauer, der hin und wieder eine Geige verkaufe, sei kein Kaufmann. Gründe II. Die zulässige Berufung des Klägers führt nicht zum Erfolg, da dieser gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB hat. Beide Anspruchsgrundlagen setzen eine Eigentümerstellung des Klägers hinsichtlich der Geige voraus, die dieser aber nicht erlangt hat. Ein Eigentumserwerb gemäß §§ 929, 931 BGB war nicht möglich, da sein Bruder weder gemäß §§ 932, 933 BGB noch § 366 Abs. 1 HGB Eigentum an der Geige erworben hatte. Diesem fehlte der gute Glaube an der Berechtigung der Veräußerer und an der Eigentümerstellung der angeblichen Auftraggeberin. Außerdem lag keine Veräußerung eines Kaufmanns im Betrieb seines Handelsgewerbes vor (vgl. Palandt, BGB, 62. Auflage, Rn. 5 zu § 933 BGB; Baumbach-Hopt, HGB, 30. Auflage, Rn. 6 zu § 366 HGB). An einem guten Glauben des Erwerbers an der Berechtigung des Veräußerers fehlt es bereits dann, wenn dieser ohne besondere Aufmerksamkeit und besonders gründliches Überlegen auf Grund der Gesamtumstände die fehlende Berechtigung des Veräußerers bzw. die fehlende Eigentümerstellung der Person, die den Veräußerungsauftrag erteilt hat, hätte erkennen müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein besonders wertvoller Gegenstand außerhalb eines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs deutlich unter dem Verkehrswert verkauft wird (vgl. BGH WM 1978, 1208; BGH NJW 1994, 2022; OLG Hamburg MDR 1970, 506). Eine Veräußerung i.S.d. § 366 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass ein Kaufmann i.S.d. §§ 1 - 35 HGB im Rahmen seines Handelsgewerbes tätig wird (vgl. Baumbach-Hopt, a.a.O., Rn. 4 f. zu § 366 HGB). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, da der Bruder des Klägers, der von Beruf Geigenbauer ist, die streitgegenständliche Geige im Wert von ca. 170 TDM samt Bogen im Wert von ca. 20 TDM für 130 TDM in bar in oder vor einem Lokal in der Nähe des Münchner Hauptbahnhofs erwarb. Auf Veräußererseite waren die arbeitslose Laborantin ... und der Geigenbauer ... der im Hintergrund wirkte, tätig. Das Originalzertifikat für die Geige und den Bogen lag nicht vor, sondern nur ein handschriftlich verfasster Auftrag, der nicht einmal von der angeblichen Eigentümerin und Auftraggeberin ... unterschrieben war. Auch eine Anschrift der angeblichen Eigentümerin war genannt. Der Geigenbauer ... wurde nur als Überbringer der Geige bezeichnet (vgl. Anlagen B 8, B 9 und K 3). Dies bedeutet, dass die streitgegenständliche Geige weit unter dem Verkehrswert an einer Örtlichkeit verkauft wurde, an der üblicherweise kein Handel mit kostbaren Musikinstrumenten stattfindet. Der Bruder des Klägers musste als Fachmann deshalb an der Korrektheit des Geschäfts stark zweifeln. Trotz dieser Umstände hinterfragte er nicht die Veräußerungsbefugnis von ... und ..., dem Überbringer der Geige, sowie die Eigentümerstellung von ... von der er nicht einmal eine Anschrift hatte. Ein solches Verhalten ist grob fahrlässig und verhindert die Begründung eines guten Glaubens. Außerdem waren ... und ... keine Kaufleute. Der gelegentliche Verkauf eines Musikinstruments begründet keine Kaufmannseigenschaft, da es an der Gewerbsmäßigkeit fehlt. Diese liegt nur dann vor, wenn eine dauernde wirtschaftliche Tätigkeit in der Absicht ausgeübt wird, ein regelmäßiges Einkommen zu erzielen (Baumbach-Hopt, a.a.O., Rn. 11-16 z § 1 HGB). Die Revision wird nicht zugelassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich abgeklärt. Der Senat ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Kosten: § 97 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

 

 

 

 

 

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