Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht
Abstellen eines nicht verschlossenen Fahrzeugs nicht grob fahrlässig . . .
Verkehrssicherungspflicht für Bäume . . .
BGB §§ 548 (§ 538a.F.), 276, 242
1. Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet.
2. Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermieters einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.
BGH, Urteil vom 3. 11. 2004 - VIII ZR 28/04 (LG Saarbrücken)
Zum Sachverhalt:
Die Bekl. waren in der Zeit vom 1. 9. 2000 bis zum 31. 3. 2001 Mieter einer Wohnung der Kl. im 1. Stock eines Hauses in O. Sie erhielten am 28. 8. 2000 von der Kl. die Schlüssel für die Räumlichkeiten und führten am 2. 9. 2000 Arbeiten in der Wohnung aus, die sie abends wieder verließen. Am Mittag des 3. 9. 2000 wurde in dem unter der Wohnung gelegenen Ladenlokal festgestellt, dass Wasser durch die Deckenverkleidung auf den Boden gelaufen war. Es stellte sich heraus, dass das Wasser aus einem zum Anschluss einer Spüle bestimmten Absperrhahn in der Küche der Wohnung der Bekl. herrührte, der durch eine eineinhalbfache Drehung geöffnet war. Für Trocknungs- und Ausbesserungsarbeiten in dem Ladenlokal wandte die Kl. 7907,52 DM (4043,05 Euro) auf. Die Kl. unterhält für das Anwesen eine Gebäudeversicherung, deren Kosten die Bekl. nach dem Mietvertrag anteilmäßig zu tragen hatten. Bestandteil des Versicherungsvertrags sind Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 88). Nachdem die Kl. den Schaden dem Versicherer erstmals im August 2002 mitgeteilt hatte, lehnte dieser eine Eintrittspflicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Kl. durch eine verspätete Schadensanzeige nach § 20 VGB 88 ab. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl. die Bekl. auf Erstattung der Schadensbeseitigungskosten von 7907,52 DM (4043,05 Euro) nebst Zinsen in Anspruch. Die Bekl. haben behauptet, als sie die Wohnung am 2. 9. 2000 verlassen hätten, sei kein Wasseraustritt feststellbar gewesen. Der Absperrhahn müsse von einem Dritten geöffnet worden sein; neben der Kl. seien auch die Vormieter noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels gewesen. Außerdem haben die Bekl. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat ausgeführt:
Der Kl. stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht zu. Die Bekl. hätten allerdings ihre sich aus dem Mietverhältnis ergebende Obhutspflicht verletzt, weil die Schadensursache in einem Bereich gesetzt worden sei, der ihrer Obhut und Sachherrschaft unterlegen habe. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Schaden auf eine Ursache im Verantwortungs- und Pflichtenkreis der Kl. zurückzuführen sei. Dass sich die Vormieter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch im Besitz eines Schlüssels befunden hätten, lasse sich zwar nicht ausschließen; die Beweislast dafür trügen jedoch die Bekl. Sie hätten auch den Beweis, dass sie kein Verschulden treffe, nicht geführt. Die Annahme einer mietvertraglichen Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln wegen der anteiligen Überwälzung der Kosten der Gebäudeversicherung auf die Bekl. sei nicht gerechtfertigt. Vor einem etwaigen Regress des Gebäudeversicherers seien die Mieter, die die Versicherungskosten zu tragen hätten, im Fall leichter Fahrlässigkeit durch einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers gegenüber dem Vermieter und Versicherungsnehmer geschützt. Der Vermieter selbst könne ein durchaus beachtliches Interesse an der Inanspruchnahme des Mieters haben; dem werde eine generelle Haftungsbeschränkung nicht gerecht.
Weiter sei der Schadensersatzanspruch der Kl., der gem. § 558 I BGB a.F. der sechsmonatigen Verjährung unterliege, nicht verjährt. Die Inanspruchnahme der Bekl. durch die Kl. sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Der eingetretene Schaden sei grundsätzlich durch die Gebäudeversicherung gedeckt gewesen, weil es sich um einen Gebäudeschaden gehandelt habe, der durch Leitungswasser entstanden sei, das bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetreten sei (§§ 6 Nr. 1 lit.a, 4 Nr. 1 lit.b, 1 Nr.1 VGB 88). Der Versicherer hätte die Bekl. aus dem im Falle der Regulierung nach § 67 I 1 VVG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch der Kl. wegen des oben genannten Regressverzichts nicht in Anspruch nehmen können. Den ihm obliegenden Nachweis vorsätzlichen Handelns oder grober Fahrlässigkeit der Bekl. hätte der Versicherer nicht führen können (§ 61 VVG). Denn der genaue Schadensverlauf sei ungeklärt. Wenn der Vermieter wie hier seinen Schaden von seinem Gebäudeversicherer ersetzt verlangen könne und ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen erscheine, dürfe der Vermieter den Mieter, der die Kosten der Gebäudeversicherung zu tragen habe, nach § 242 BGB nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Ein solches sei hier nicht ersichtlich. Dass die Kl. den Schaden dem Gebäudeversicherer erst nach knapp zwei Jahren mitgeteilt habe und sich dieser auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls (§ 20 VGB 88) berufe, sei allein dem Verantwortungsbereich der Kl. zuzurechnen. Die nur abstrakte Möglichkeit, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag bei einer Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes nach § 24 Nr. 2 VGB 88, § 96 I VVG kündigen könne, rechtfertige die Inanspruchnahme des Mieters nicht.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Von einem Rechtsfehler beeinflusst ist allerdings die Annahme des BerGer., den Bekl. falle eine Obhutspflichtverletzung zur Last. Das BerGer. ist in Übereinstimmung mit einem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe (NJW 1985, 142 [143]) davon ausgegangen, der Vermieter müsse lediglich darlegen und beweisen, dass die Schadensursache im räumlichen Bereich der Obhut und Sachherrschaft des Mieters gesetzt wurde, nicht aber ausschließen, dass ein außenstehender Dritter, für den keine der Vertragsparteien einzustehen hat, den Schaden verursacht hat; die Beweislast dafür trage der Mieter. Das ist nicht richtig.
Die Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Nach Mietrecht (§ 548 BGB in der bis zum 31. 8. 2001 geltenden Fassung, jetzt: § 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt (st. Rspr. des BGH, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95 [103f.] = NJW 1996, 321; BGHZ 126, 124 [127ff.] = NJW 1994, 2019; Senat, BGHZ 116, 278 [289] = NJW 1992, 683; BGHZ 66, 349 [353f.] = NJW 1976, 1315). Dazu ist jedoch bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten "durch Mietgebrauch" entstanden ist. Lässt sich dagegen insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung der genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder Vernichtung durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters (BGHZ 131, 95 [103f.] = NJW 1996, 321; BGHZ 126, 124 [127ff.] = NJW 1994, 2019; Senat, BGHZ 116, 278 [289] = NJW 1992, 683). Der Vermieter muss danach insbesondere nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet (Kraemer, in: Bub/Treier, Hdb. der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III.A Rdnr. 960a; Sternel, MietR, 3. Aufl., IV Rdnr. 614; Schmidt-Futterer/Langenberg, MietR, 8. Aufl., § 538 Rdnr. 4).
Diese Möglichkeit ist hier bisher nicht ausgeschlossen, wie die Revisionserwiderung zutreffend rügt. Die Bekl. haben behauptet, ein Dritter müsse den Absperrhahn geöffnet haben; sowohl die Kl. als auch die Vormieter seien im Besitz eines Wohnungs- und Haustürschlüssels gewesen. Diesen Vortrag als richtig unterstellt, wäre der Schaden ebenso wie bei einer Entwendung der vermieteten Sache oder einer Beschädigung infolge Brandstiftung durch ein unbefugtes Eingreifen eines Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe der Bekl. ist, in deren Obhutsbereich und Sachherrschaft an der Wohnung verursacht worden. In einem solchen Fall ist der Schuldner vielfach nicht in der Lage, die näheren Umstände der Schadensentstehung darzulegen und zu beweisen. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Mieters, die auf Risiko- und Verantwortungsbereiche gründet und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf (BGHZ 131, 95 [104] = NJW 1996, 321), kommt insoweit nicht in Betracht.
Das BerGer. hat zwar festgestellt, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Schaden auf eine Ursache im Verantwortungs- und Pflichtenkreis der Kl. zurückzuführen ist. Nichts deute darauf hin, dass sie die Wohnung vor Schadenseintritt betreten oder auch nur irgendeinen Anlass dazu gehabt habe. Es hat jedoch aus seiner Sicht folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob zumindest die Möglichkeit einer Schädigung durch die Vormieter in Betracht kommt. Dass nach den erstinstanzlichen Feststellungen, auf die das BerGer. Bezug genommen hat, nicht auszuschließen ist, dass sich die Vormieter noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels befanden, würde dafür allerdings nicht genügen; das AG hatte seine Beweisaufnahme deshalb zu Recht auch auf die durch Zeugnis der Vormieter unter Beweis gestellte Behauptung der Kl. erstreckt, diese hätten sich in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in den vermieteten Räumlichkeiten aufgehalten. Weitere Feststellungen zu einer möglichen Verursachung durch die Vormieter sind jedoch entbehrlich, weil die Begründung des BerGer. im Übrigen das angefochtene Urteil unabhängig davon trägt.
2. Das BerGer. ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Mietvertrag der Parteien keine generelle Beschränkung der Haftung der Bekl. auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit enthält, auch wenn diese anteilig die Kosten für die Gebäudeversicherung zu tragen hatten.
Bei leicht fahrlässigem Verhalten ist der Mieter vor einem Rückgriff des Versicherers (§ 67 I 1 VVG) durch den Gebäudeversicherungsvertrag geschützt. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 145, 393 [397ff.] = NJW 2001, 1353 = NVersZ 2001, 84 = NZM 2001, 108; BGH, NJW-RR 2002, 1243 = NZM 2002, 795 = NVersZ 2002, 471 = VersR 2002, 433; Senat, NZM 2001, 638 = NVersZ 2001, 230 = VersR 2001, 856 unter 2b und c ergibt eine ergänzende Auslegung dieses Vertrags im Allgemeinen einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Bei einem Leitungswasserschaden, der nach § 4 Nr. 1 VGB 88 ebenso wie der Brandschaden zu den in der Gebäudeversicherung versicherten Gefahren gehört, kann nichts anderes gelten (Jendrek, NZM 2003, 697 [700]).
Vor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom Senat (BGHZ 131, 288 [292ff.] = NJW 1996, 715) entwickelten so genannten haftungsrechtlichen Lösung, nach der dem Mietvertrag wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursachung versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu entnehmen ist, nicht mehr (Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 538 Rdnr. 5). Die oben genannte versicherungsvertragliche Lösung, der sich der Senat durch seine Entscheidung vom 14. 2. 2001 (NZM 2001, 638 = NVersZ 2001, 230 = VersR 2001, 856) im Hinblick auf die damit verbundene Beweislastverteilung bereits angeschlossen hat, trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass der Vermieter im Einzelfall beachtenswerte Gründe haben kann, den Versicherer nicht in Anspruch zu nehmen und sich statt dessen an den Mieter zu halten (BGHZ 145, 393 [396f.] = NJW 2001, 1353 = NVersZ 2001, 84 = NZM 2001, 108; Armbrüster, NVersZ 2001, 193 [194]; Prölss, ZMR 2001, 157). Die im Mietvertrag ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters, die Kosten der Gebäudeversicherung zu tragen, begründet zwar bei diesem die berechtigte Erwartung, dass ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (BGHZ 131, 288 [294] = NJW 1996, 715). Das ist jedoch der Fall, wenn bei einer Inanspruchnahme der Versicherung durch den Vermieter/Versicherungsnehmer ein Rückgriff des Versicherers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Betracht kommt, also die Voraussetzungen des § 61 VVG vorliegen, so dass der Mieter im Ergebnis nicht anders dasteht, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte. Die Interessen der Vertragsparteien rechtfertigen deshalb auf der Grundlage der versicherungsrechtlichen Lösung eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags mit dem Ziel einer generellen mietvertraglichen Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung nicht mehr.
3. Die versicherungsrechtliche Lösung schützt den Mieter allerdings nur, wenn der Vermieter/Versicherungsnehmer die Versicherung tatsächlich in Anspruch nimmt. Verzichtet der Vermieter darauf und fordert er unmittelbar Schadensersatz vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter hat dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage folgt jedenfalls bei der hier vorliegenden offenen Abwälzung der Versicherungskosten auf den Mieter die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten), wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat (Armbrüster, NVersZ 2001, 193 [196]; Prölss, ZMR 2001, 157 [159]; Jendrek, NZM 2003, 697 [700]). Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gem. § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") entgegenhalten kann. Davon ausgehend hat das BerGer. zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Kl. gegen die Bekl. verneint.
a) Bei dem eingetretenen Leitungswasserschaden handelt es sich um einen Versicherungsfall gem. §§ 1 Nr.1, 4 Nr. 1 lit.b, 6 Nr.1 VGB 88 (abgedr. bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 1198ff.). Danach muss Leitungswasser bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder aus mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen ausgetreten sein. Einrichtungen in diesem Sinne sind zum Beispiel zum Wasserdurchlauf bestimmte Hähne und Ventile (Martin, SachversicherungsR, 3. Aufl., E I Rdnr. 35; Bechert, Grundlagen der Leitungswasserversicherung, 5. Aufl., S. 24), also auch der hier betroffene Absperrhahn. Bestimmungswidrig ist der Wasseraustritt daraus, wenn er subjektiv und wirtschaftlich nicht der Bestimmung durch den Versicherungsnehmer oder einen berechtigten Benutzer derjenigen Räume oder Grundstücke des Versicherungsnehmers entspricht, innerhalb derer sich die Rohre oder Einrichtungen befinden (Martin, E I Rdnr. 55; Dallmayr, in: Bub/Treier, Kap. IX Rdnr. 15).
Das ist der Fall, wenn der Absperrhahn wie die Bekl. behaupten durch einen unbefugten Dritten, etwa den oder die Vormieter, geöffnet worden ist (vgl. Martin, E I Rdnr. 57). Ein bestimmungswidriger Wasseraustritt liegt aber auch dann vor, wenn die Bekl. selbst oder eine der Personen, die sich mit ihrer Billigung in der Wohnung aufgehalten haben, den Absperrhahn versehentlich geöffnet oder zwar bewusst geöffnet, aber versehentlich nicht wieder (vollständig) geschlossen haben. Irrt der Versicherungsnehmer oder der Berechtigte über die Tatsache oder die Menge des Wasseraustritts, so tritt dieses Wasser insoweit bestimmungswidrig aus (Martin, E I Rdnrn. 58, 60; Dallmayr, in: Bub/Treier, Kap. IX Rdnr. 15; Bechert, S. 26). Für ein bewusstes Offenhalten des Ventils durch die Bekl. oder eine sonstige berechtigte Person gibt es nach den Feststellungen des BerGer. keine Anhaltspunkte. Dass das BerGer. eine schuldhafte Schadensverursachung durch die Bekl. nicht ausgeschlossen hat, ist nicht gleichbedeutend damit, dass die Bekl. den Absperrhahn "absichtlich" geöffnet haben. Die Feststellungen des BerGer. verstoßen deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die Denkgesetze (§ 286 ZPO). Dass danach keine Anhaltspunkte für eine (vorsätzliche) Schadensverursachung durch die Kl. und Versicherungsnehmerin gegeben sind, stellt auch die Revision nicht in Frage.
Der Versicherer war daher verpflichtet, die von der Kl. geltend gemachten Aufwendungen als Reparaturkosten nach § 15 Nr. 1 lit. b VGB 88 zu ersetzen.
b) Ein Regress des Versicherers gegen die Bekl. nach § 67 I 1 VVG wäre nach dem oben (unter 2) Ausgeführten ausgeschlossen gewesen, weil den Bekl. nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer. nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fallen würde. Bei einem konkludent im Versicherungsvertrag vereinbarten Regressverzicht für den Fall der leicht fahrlässigen Schadensverursachung obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (Senat, NZM 2001, 638 = NVersZ 2001, 230 = VersR 2001, 856 unter 2c; BGH, NJW-RR 2002, 1243 = NZM 2002, 795 = NVersZ 2002, 471 = VersR 2002, 433; BGHZ 145, 393 [400] = NJW 2001, 1353 = NZM 2001, 108 = NVersZ 2001, 84). Diesen Nachweis hat das BerGer. nicht als geführt angesehen, weil der genaue Schadensverlauf sich nicht mehr klären lasse und es für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Bekl. oder der Personen, für die sie einzustehen hätten, an ausreichenden Anhaltspunkten fehle.
Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, auch wenn man berücksichtigt, dass es zur Frage einer möglichen Schadensverursachung durch Dritte an abschließenden Feststellungen fehlt (siehe oben unter 1). Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem RevGer. nur darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind (BGH, NJW 2001, 1353 = NZM 2001, 108 = NVersZ 2001, 84; Senat, BGHZ 131, 288 [296] = NJW 1996, 715). Das ist nicht der Fall. Selbst wenn man es mit der Revision als eine denkbare Möglichkeit betrachtet, dass die Bekl. oder eine der Personen, für die sie einzustehen haben, den Hahn aufdrehten und dann nicht wieder ganz zudrehten, zwingt dies nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Denn es ist wie das BerGer. zutreffend ausführt fernliegend, dass die vollständige Schließung des Ventils trotz eines sofort erkennbaren fortdauernden Wasseraustritts unterblieben ist.
c) Die Kl. könnte deshalb nur dann Schadensersatz von den Bekl. verlangen, wenn sie ausnahmsweise ein besonderes Interesse daran hätte, dass der Schadensausgleich durch die Mieter und nicht durch den Gebäudeversicherer erfolgt. Ein solches Interesse hat das BerGer. zutreffend verneint.
Es folgt nicht schon daraus, dass der Versicherer möglicherweise nach § 20 Nr. 2 VGB 88, § 6 III VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil die Kl. den Schaden entgegen § 20 Nr. 1 lit. a VGB 88 nicht unverzüglich angezeigt hat. Die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls ist Sache des Versicherungsnehmers und fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich der Kl.
Die Revision verweist vergeblich darauf, dass unabhängig von der Obliegenheitsverletzung ein besonders hohes Prozessrisiko bestanden habe, weil nicht geklärt sei, ob von einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt i.S. des § 6 Nr. 1 lit. a VGB 88 gesprochen werden könne. Im Einzelfall mag eine zu erwartende langwierige gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer bei ungewisser Erfolgsaussicht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Inanspruchnahme des Mieters begründen (Armbrüster, NVersZ 2001, 193 [196]; Prölss, ZMR 2001, 157 [159]; BGHZ 145, 393 [396] = NJW 2001, 1353 = NZM 2001, 108 = NVersZ 2001, 84). Im vorliegenden Fall lag indes das Prozessrisiko der Kl. gegenüber dem Versicherer unter Außerachtlassung ihrer Obliegenheitsverletzung angesichts der oben (unter 3a) dargestellten Rechtslage im üblichen Rahmen. Zum Begriff der Bestimmungswidrigkeit i.S. von § 6 Nr. 1 VGB 88 finden sich kaum veröffentlichte Gerichtsentscheidungen, was darauf schließen lässt, dass dieses Tatbestandsmerkmal auch in der Regulierungspraxis keine nennenswerten Schwierigkeiten bereitet (Martin, E I Rdnr. 62; Dallmayr, in: Bub/Treier, Kap. IX Rdnr. 15). Keinesfalls durfte die Kl. deshalb davon absehen, den Versicherer rechtzeitig zumindest außerprozessual zur Leistung aufzufordern. Angesichts der für sie günstigen Rechtslage wäre die Kl. aber gegebenenfalls auch gehalten gewesen, einen Deckungsprozess gegen den Versicherer zu führen. Wenn jede, auch erkennbar unberechtigte, Leistungsverweigerung durch den Versicherer den Vermieter berechtigte, statt der Versicherung sogleich den Mieter in Anspruch zu nehmen, würde der Schutz, den der Mieter als Gegenleistung für die (anteilige) Übernahme der Versicherungskosten erwarten darf, in unzumutbarer Weise entwertet.
Auf die Frage, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kl. verjährt wäre, kommt es danach nicht mehr an.