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Verkehrsrecht

 

Fahrerlaubnisentzug wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100%.

 

Urteile und Beschlüsse im Fahrerlaubnisrecht Gericht: OVG LüneburgDatum: 02.12.99Aktenzeichen: 12 M 4307/99 Vorinstanz: VG Hannover, 5 B 4407/99 Fundstellen in Zeitschriften: NJW 2000, 685; DAR 2000, 133; zfs 2000, 129; DÖV 2000, 432; NdsVBl 2000, 92; NdsMBl 2000, 255 (Leitsatz)

 

Gründe:

Auf den Antrag des Antragstellers ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1999 nach § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (12 M 4307/99), weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen und diese von dem Antragsteller gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO mit der fristgerecht eingereichten Antragsschrift vom 4. November 1999 auch dargelegt worden sind; des weiteren ist auf die Beschwerde des Antragstellers seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines unter dem 21. September 1999 gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 13. September 1999 erhobenen Widerspruchs) unter Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts stattzugeben (12 M 4601/99).

1. Der Antragsteller hat die Gründe, die die Zulassung der Beschwerde, die das Aktenzeichen 12 M 4601/99 erhält, nach § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, hinreichend dargelegt; es bedarf daher keiner weiteren Prüfung, ob der vom Antragsteller möglicherweise - die Antragsschrift benennt allerdings als Zulassungsgrund nur die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und bezieht sich im Rahmen der Erörterung der ernstlichen Zweifel lediglich darauf, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage der Richtigkeit des Messergebnisses das Gebot verletzt, rechtliches Gehör zu gewähren - auch geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt.

1.1. Die Zulassung der Beschwerde erfordert, dass einer der in den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO (i. d. F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze v. 1.11.1996, BGBl. I S. 1626) bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.; Bader, DÖV 1997, 442; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 7 zu § 124a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie soll den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages 'reduzieren', dadurch das Zulassungsverfahren beschleunigen und verlangt, wie der Hinweis auf den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/3993, S. 13) erhellt, qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409 (410)). Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus der Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht; nicht ausreichend sind Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. v. 21.3.1997 - 12 M 1255/97 - und st. Rspr.). Rechts- oder Tatsachenfragen, die in der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben oder nicht zweifelhaft waren, brauchen dabei im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/94 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 (66) - zu § 78 Abs. 4 AsylVfG), soweit sich ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängte. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis (eindeutig) unrichtigen - Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senat, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 -, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999, RdNrn. 395 g, h zu § 80; Kopp/Schenke, VwGO, aaO, RdNr. 7 zu § 124; Happ, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 124). Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1997 - A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1327; HessVGH, Beschl. v. 4.4.1997 - 12 TZ 1079/97 -, NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 1696 - , Nds. Rpfl. 1999, 87; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 26 zu § 124; Bader, NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit - Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung - nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Eine solche Auslegung wird dem Anliegen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 13/3993, S. 13) weniger gerecht, grob ungerechte Entscheidungen zu verhindern, und schränkt damit den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren auf eine aus Sachgründen nicht gebotene Weise unzumutbar ein. Nicht zuzustimmen ist der Auffassung von Roth (VerwArch 1997, 416) und Seibert (DVBl. 1997, 932), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die zur Zulassung der Beschwerde führen müssten, lägen bereits dann vor, wenn dieser Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos sei, oder anders ausgedrückt, es nicht auszuschließen sei, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig sei und das Rechtsmittel Erfolg haben werde. Diese Auffassung wird der Funktion und dem System des Beschwerdezulassungsverfahrens nicht gerecht, die Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13), und ist auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten.

1.2 Diesem Maßstab wird die Darlegung gerecht. Der Antragsteller hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein anzuzweifeln, sondern hat sich hinreichend fallbezogen und substantiiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der von diesem im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO angestellten Interessenabwägung auseinandergesetzt. Hierzu hat der Antragsteller ausgeführt, zwar habe das Verwaltungsgericht zur Recht angenommen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 100 %, lasse für sich genommen noch nicht auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, gleichwohl habe das Verwaltungsgericht die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung als hinreichenden Anlass betrachtet, um hieran Eignungszweifel zu knüpfen, die nur mittels einer Begutachtung ausgeräumt werden könnten, und deshalb eine Interessenabwägung zu seinen - des Antragstellers - Lasten vorgenommen. Damit habe sich das Verwaltungsgericht aber - rechtsfehlerhaft - in Widerspruch zu seiner ersten Aussage begeben, wonach die bloße Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die mangelnde Eignung des Fahrerlaubnisinhabers gerade nicht erweise. Dass diese Interessenabwägung ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sei, werde auch daran deutlich, dass nach dem Bußgeldkatalog die für die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung (51 km/h innerorts) vorgesehene Sanktion (Bußgeldregelsatz von 350 DM nebst einem einmonatigen Fahrverbot) noch nicht die Sanktionsobergrenze für Geschwindigkeitsüberschreitungen in geschlossenen Ortschaften darstelle; denn bei einer Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung von über 60 km/h sehe der Bußgeldkatalog einen Bußgeldregelsatz von 450 DM sowie ein zweimonatiges Fahrverbot vor. Hieraus sei zu schließen, dass die bloße Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h, ohne dass besondere erhebliche Gründe wie etwa Alkohol- oder Drogenkonsum während der Autofahrt oder eine durch die Geschwindigkeitsüberschreitung verursachte konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hinzuträten, entgegen der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Wertung noch nicht zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bzw. zu charakterlichen Eignungsmängeln, die durch eine Begutachtung abzuklären seien, führen könnte. Mit diesen Überlegungen sind ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend dargelegt; denn eine Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h - ob der Antragsteller am 10. September 1999 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h tatsächlich in der Ortschaft N./Landkreis D. überschritten hat, soll in diesem Zusammenhang zugunsten des Antragsgegners unterstellt werden - in einer geschlossenen Ortschaft rechtfertigt, wie sogleich unter Tz. 2. näher auszuführen sein wird, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für sich genommen. d. h. ohne das Hinzutreten weiterer, die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers in Zweifel ziehender Umstände noch nicht die Einschätzung, der Fahrerlaubnisinhaber habe an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen so gewichtige Zweifel erweckt, dass Anlass für eine Eignungsbegutachtung bestünden, wobei bis zur Abklärung dieser Zweifel der Fahrerlaubnisinhaber mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müsse. 2. Die danach zuzulassende Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet, so dass unter Änderung des angefochtenen Beschlusses vom 15. Oktober 1999 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen ist, den der Antragsteller gegen die mit Sofortvollzug versehene Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 13. September 1999 erhoben hat. Nach dem Kenntnisstand dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes wird sich nämlich der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch voraussichtlich als erfolgreich erweisen, weil sich die auf charakterliche Mängel und allein auf den Vorfall vom 10. September 1999 (Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung - auch insoweit soll zugunsten des Antragsgegners das Vorliegen einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung unterstellt werden) gestützte Entziehungsverfügung vom 13. September 1999 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird somit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entziehungsverfügung bestehen, weshalb der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg haben muss. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Gesetzgeber geht, wie die Regelung des § 4 StVG zeigt, lediglich dann ohne weiteres von der fehlenden (charakterlichen) Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers 18 Punkte nach dem sog. Punktesystem im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Lediglich in diesem Fall kann eine Ordnungswidrigkeit und damit auch eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung die entscheidende, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften - allerdings nur im Zusammenhang mit den bereits zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers zuvor eingetragenen Zuwiderhandlungen - sein. Ist ein derart hoher Punktestand nicht zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen, so schließt dies zwar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, weil die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG auch außerhalb des sog. Punktesystems insbesondere nach § 3 Abs. 1 StVG eine Fahrerlaubnisentziehung verfügen kann, sie ist in diesem Falle aber gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen, wenn sie außerhalb des sog. Punktesystems zu einer Entziehung schreiten will. Dabei können auch (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten, selbst wenn diesen für sich genommen wie etwa Verstöße gegen Parkvorschriften nur geringes Gewicht beizumessen ist, werden sie beharrlich und häufig begangen, (ausnahmsweise) in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Eignungsgutachtens wegen (begründeter) Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen, weil bei dieser besonderen Fallgestaltung auf charakterliche Mängel, die sich in der beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) geäußert haben, geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 15.11.1991 - 12 L 130/90 - m. w. Nachw.). Ein derartiger Ausnahmefall, der zumindest zu massiven Eignungszweifeln, bis zu deren Abklärung der Antragsteller von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden musste, Anlass gegeben hätte, liegt im Falle des Antragstellers aber nicht vor. Dass vom Antragsteller, der seit über 29 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, (noch berücksichtigungsfähige) Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten oder auch nur andere, die charakterliche Eignung des Antragsstellers (negativ) beeinflussende Straftaten begangen worden sind, ist weder vorgetragen noch nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens ersichtlich. Mithin ist für dieses Eilverfahren davon auszugehen, dass dem Antragsteller - allenfalls (s. o.) - vorgeworfen werden kann, in einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 %, und zwar um 51 km/h überschritten zu haben, wobei es ausweislich der Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeikommissariats S. vom 10. September 1999 nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Ein derartiger Verkehrsverstoss begründet aber für sich genommen (massive) Eignungszweifel nicht, die Anlass für eine Begutachtung des Fahrerlaubnisinhabers - und dessen sofortige Entfernung aus dem öffentlichen Straßenverkehr bis zur Abklärung etwaiger Eignungszweifel - bieten könnten. Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz (§ 4 StVG) lediglich im Rahmen des sog. Punktesystems und nur bei der Erreichung einer Punktezahl von 18 Punkten ohne weiteres die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, nur in diesem Fall wird die mangelnde Eignung des Fahrerlaubnisinhabers kraft Gesetzes vermutet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Bereits dies und der Umstand, dass der Gesetzgeber für eine Entziehung außerhalb des sog. Punktesystems ausdrücklich auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG verweist, die für eine Entziehung den Nachweis der mangelnden Eignung verlangt, sprechen gegen die Auffassung, die einmalige Begehung einer als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung, mag die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch innerorts erheblich überschritten worden sein, rechtfertige ohne das Hinzutreten weiterer, für den Fahrerlaubnisinhaber belastender Umstände bereits für sich genommen die Annahme, der Fahrerlaubnisinhaber sei charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet oder habe zumindest an seiner charakterlichen Eignung massive, eine Begutachtung fordernde Zweifel begründet, die auch (zumindest vorübergehend) seinen sofortigen Ausschluss aus dem öffentlichen Straßenverkehr rechtfertigten. Auch andere, noch in die Betrachtung einzubeziehende Vorschriften bestätigen die Annahme, dass im Regelfall eine isolierte Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung für sich genommen weder die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt noch Anlass für derart massive Eignungszweifel ist, dass eine Begutachtung des Fahrerlaubnisinhabers zur Abklärung dieser Zweifel geboten und der Fahrerlaubnisinhaber bis zur Abklärung der Zweifel mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen ist. So hat der Gesetzgeber Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen in den Katalog der Taten, bei deren Vorliegen der Strafrichter nach § 69 Abs. 2 StGB im Regelfall die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen hat, nicht aufgenommen, der Katalog beschränkt sich vielmehr auf Verkehrsstraftaten, erfasst also Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht. Weiter lassen die Sanktionen, mit denen der Normgeber nach dem Bußgeldkatalog (Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, v. 4.7.1989, BGBl. I S. 1305, ber. S. 1447, zuletzt geändert durch Verordnung v. 18.8.1998, BGBl. I S. 2214) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen belegt, nicht den Schluss zu, Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen, mögen sie auch eine Hauptunfallursache sein, hätten für sich genommen ein derart großes Gewicht, dass ihre einmalige Begehung bereits zu massiven Eignungszweifeln in charakterlicher Hinsicht führen müsse. Zu Recht hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass auch bei einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, wie sie hier in Rede steht, nach dem Bußgeldkatalog (aaO, lfd. Nr. 5.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1, Tabelle 1a, lit. c), lfd. Nr. 5.3.5) ein Fahrverbot von einem Monat und im Regelfall ein Bußgeld in Höhe von 350 DM zu verhängen ist und dass auch bei einer noch massiveren Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 km/h) nach der lfd. Nr. 5.3.6 ebenfalls - nur - ein Fahrverbot (nunmehr von 2 Monaten) und (im Regelfall) ein Bußgeld in Höhe von 450 DM als Sanktion ausgeworfen wird. Sieht der Normgeber aber bei Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen als Sanktion generell (nur) ein Fahrverbot und die Verhängung eines Bußgeldes vor und wird diese Sanktionsform selbst dann beibehalten, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft sogar um weit mehr als das Doppelte überschritten wird, so beeinflusst auch dies die Gewichtung der Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung im Fahrerlaubnisrecht in der Weise, dass an die einmalige bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, mag es sich insoweit auch um einen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften gehandelt haben, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht bereits die Würdigung geknüpft werden kann, der Fahrerlaubnisinhaber sei aufgrund dieser Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung in charakterlicher Hinsicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder habe zumindest hierdurch an seiner Eignung so gewichtige Zweifel begründet, dass sein sofortiger Ausschluss von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zur Abklärung dieser Eignungszweifel und zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt sei. Abschließend weist der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die hier vorgenommene Bewertung von Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen nur für die einmalige isolierte Begehung dieser Ordnungswidrigkeit gelten kann. Treten weitere Umstände wie etwa andere dem Fahrerlaubnisinhaber vorzuhaltende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei der (isolierten) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung hinzu, so können diese zusätzlichen Umstände zusammen mit der (erheblichen) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung Eignungszweifel oder - nach den Umständen des Einzelfalls - sogar Eignungsmängel begründen. Ebenfalls könnte eine andere Betrachtung dann geboten sei, wenn es nicht - wie in dem hier entschiedenen Fall - um eine (allgemeine) Fahrerlaubnis (jetzt etwa der Klassen A und B), sondern um eine besonderen Zwecken dienende Fahrerlaubnis wie z. B. eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geht, bei der an die Eignung des Inhabers besondere Anforderungen zu stellen sind. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. Die von dem Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft die dem Antragsteller im Jahre 1970 erteilte Fahrerlaubnis der früheren Klasse drei, die nach der ständigen Festsetzungspraxis des Senats, der im Recht der Fahrerlaubnisse nicht den Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt, in Hauptsacheverfahren mit 8.000, - DM bewertet wird. Ein sog. Berufszuschlag für eine überwiegende berufliche Nutzung kommt hier nicht in Betracht; denn der Antragsteller hat dargetan (Schriftsatz v. 25.11.1999), dass er auf seine Fahrerlaubnis nur anlässlich seiner Berufsausübung, nicht aber wegen seiner Berufsausübung angewiesen ist. Der Wert von 8.000, - DM für ein Hauptsacheverfahren ist nach der ebenfalls ständigen Festsetzungspraxis des Senats in Eilverfahren wie dem vorliegenden um 50 % auf 4.000, - DM zu kürzen, so dass ein Wert von 4.000, - DM festzusetzen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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