Rechtsanwalt Stephan Sander

Tätigkeitsschwerpunkt: Familienrecht

 

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Familienrecht

 

Bedarf des im Haushalt lebenden nicht privilegierten Volljährigen

BGB §1610

 

OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.7.2007 – 9 UF 108/07

 

Leitsatz:
1. Zu den ab 1. Juli 2007 geänderten Leitlinien des KG Berlin im Rahmen des Volljährigenunterhalts (insbesondere Bedarfsbemessung für im Haushalt eines Elternteils lebende Volljährige)

2. Eigene Einkünfte des Volljährigen mindern unmittelbar den Bedarf Dies gilt für die Ausbildungsvergütung , aber auch für gezahlte Erstattungen für ausbildungsbedingte Kosten (hier: Pendlerpauschale) .

 

Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 26. Juni 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Berufung gegen das am 25. April 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg wird zurückgewiesen.

 

Gründe:
Der Antrag ist gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da der beabsichtigten Berufung nach derzeitigem Stand die notwendige Aussicht auf Erfolg fehlt. Ein höherer Unterhaltsanspruch des Klägers als der durch das Amtsgericht im angefochtenen Urteil festgestellte Betrag von 14,18 Euro monatlich ist nicht gegeben. Die durch den Kläger im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags vorgebrachten Rechtsansichten gehen allesamt fehl und entsprechen in keiner Weise obergerichtlicher Rechtsprechung.

Bedarfsermittlung
Der Bedarf des in Berlin lebenden volljährigen (nicht privilegierten) Klägers errechnet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Kläger noch im Haushalt seiner Mutter, d. h. also eines Elternteils, lebt und keinen eigenen Hausstand führt. Soweit das Kammergericht in seinen früheren Leitlinien hinsichtlich der nicht privilegierten Volljährigen unabhängig davon, ob sie noch zu Hause oder auswärts wohnen, einen Regelsatz von 640,00 Euro monatlich angesetzt hat (Leitlinien des KG, Stand 1. Juli 2005, Ziffer 13.1.1), hält das Kammergericht daran nicht mehr fest. Die aktuellen Leitlinien des Kammergerichts, Stand 1. Juli 2007 (Ziffer 13.1.1) sehen nunmehr Folgendes vor:

Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder ist, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Nr. 11.2 .

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der für die noch zu Hause lebenden volljährigen Kinder ebenfalls den Bedarf nach dem zusammengerechneten Elterneinkommen und der 4. Altersstufe bemisst (BGH, FamRB 2007, 98, 99 = FamRZ 2007, 542 = BGHReport 2007, 346; BGH, FamRZ 2006, 99 = NJW 2006, 57 = FamRB 2006, 3; vgl. ferner OLG Koblenz, FamRZ 2007, 286, 287 = OLGReport 2007, 170 = FamRB 2007, 133).

Unter Beachtung des Einkommens des Beklagten von 1.132,40 Euro und des Einkommens der Mutter des Klägers von 1.281,55 Euro ergibt sich ein zusammengerechnetes Elterneinkommen von 2.413,95 Euro. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung darauf hinweist, das Einkommen der Kindesmutter in der Klageschrift falsch angegeben zu haben, hat dies das Amtsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend berücksichtigt. Der vorgenannte Betrag von 1.281,55 Euro entspricht dieser Korrektur.

Bei einem zusammengerechneten Elterneinkommen von 2.413,95 Euro bemisst sich der Bedarf des Klägers nach der Altersstufe 4 auf 476,00 Euro bis einschließlich Juni 2007 und auf 471,00 Euro ab Juli 2007:

 

Bedarfsermittlung bis 30.06.07     ab 01.07.07
Einkommen des Beklagten 1.132,40 €        1.132,40 €
Einkommen der Mutter des Klägers 1.281,55 €        1.281,55 €
Summe der Einkommen beider Eltern 2.413,95 €        2.413,95 €
Bedarf gem. Gruppe 7/Altersstufe 4 476,00 €           471,00 €

 

Bedarfsdeckung
Für die Anrechnung der Einkünfte des Klägers ist die Ziffer 13.2. der Leitlinien zum Unterhaltsrecht des KG Berlin heranzuziehen.

 

Anrechnung auf den Bedarf
Eigene Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten sind stets in vollem Umfang auf seinen Bedarf anzurechnen, soweit diesen nicht konkrete ausbildungsbedingte Kosten entgegenstehen oder im Ausnahmefall eine Pauschalierung solcher Kosten in Betracht zu ziehen ist. Im Gegensatz- zum Minderjährigenunterhalt werden eigene Einkünfte Volljähriger nicht hälftig mit den Unterhaltsleistungen verrechnet, vielmehr mindern sie unmittelbar den Bedarf(vgl. BGH FamRZ 2006, 99, 100 = NJW 2006, 57 = FamRB 2006, 3; OLG Brandenburg, OLGReport 2004, 79, 81 = FamRZ 2004, 552, = NJW-RR 2003, 1448). Wie das Kind seinen Bedarf ermittelt, d. h. ob es nach der 4. Altersstufe der Unterhaltstabellen, nach einem festen Satz oder durch konkrete Bedarfsermittlung vorgeht, spielt dabei keine Rolle.

Ausbildungsvergütung
Es bestehen keine Bedenken, die Ausbildungsvergütung des Klägers auf seinen Bedarf vollständig anzurechnen; davon geht zutreffend auch der Kläger selbst aus.

Pendlerpauschale
Soweit der Kläger hinsichtlich der gezahlten Pendlerpauschale innerhalb seiner Klageschrift hierzu die Auffassung vertreten hat, aufgrund ausbildungsbedingter Mehrkosten sei die Pendlerpauschale für die Berechnung nicht heranzuziehen, und soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung dem gefolgt ist, kann dies nicht nachvollzogen werden. Erstattungen für ausbildungsbedingte Kosten stellen grundsätzlich anrechenbares Einkommen dar, soweit ihnen nicht konkrete Ausbildungskosten gegenüberstehen. Davon geht auch der BGH aus, der im Falle einer Fahrtkostenerstattung diese vollständig auf den Bedarf des volljährigen Kindes angerechnet hat (BGH, FamRZ 2006, 99 = NJW 2006, 57 = FamRB 2006, 3).

Eine Pauschalierung ausbildungsbedingter Kosten sehen die Leitlinien des Kammergerichts für den Unterhaltsanspruch des noch zu Hause wohnenden Volljährigen nicht vor. Insoweit kommt allein in Betracht, dem Kläger die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in Höhe seiner Kosten für die Monatskarte, wie sie aus den Prozesskostenhilfe-Unterlagen hervorgeht, zugute zu halten. Da jedoch der Kläger seine konkret entstandenen Kosten in der Hauptsache nicht vorgetragen hat, entfällt nach derzeitigem Stand ein Ansatz.

 

Kindergeld
Bedarfsdeckend anzurechnen ist das Kindergeld, und zwar unabhängig davon, wem das Kindergeld zufließt. Dies entspricht der neuen Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGH, FamRZ 2006, 99 = NJW 2006, 57 = FamRB 2006, 3; ferner BGH, FamRZ 2006, 774; BGHReport 2006, 1101 = FamRZ 2006, 1100 = FamRB 2006, 263). Die obergerichtliche Rechtsprechung folgt dem nahezu einhellig (vgl. nur OLG Hamm, ZFE 2006, 276; OLG Schleswig, OLGReport 2007, 325 (Langtext); OLG Celle, Urt. v. 23.06.06 – 12 UF 282/05, zitiert nach juris), ebenso die überwiegende Meinung in der Literatur (z. B. Hauß, FamRB 2007, 98, 99 und FamRB 2006, 3, 4; Viefhues, ZFE 2006, 84, 85; Kath-Zurhorst, Anm. zu BGH, FF 2006, 59 f.). Auch die aktuellen Leitlinien der OLGs nehmen auf die neue BGH-Rechtsprechung Bezug (vgl. Ziff. 10 S. 3 der Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhaltsrecht, Stand 01.07.2007). All dies entspricht zudem der beabsichtigten Unterhaltsrechtsreform, welche nach derzeitigem Stand ebenfalls die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf des Volljährigen vorsieht.

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Klageschrift sowie seines in für die Berufung gestellten Prozesskostenhilfeantrages die Rechtsauffassung vertritt, diese Anrechnung erfolge systemwidrig, weshalb nach nunmehr fast überwiegender Auffassung der Oberlandesgerichte die Rechtsprechung des BGH nicht angewandt würde, ist dies von hieraus nicht nachvollziehbar. Eine derartige überwiegende Rechtsprechung ist unbekannt. Allein das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 809) hat sich vormals gegen die dargestellte Kindergeldanrechnung ausgesprochen; ob das OLG Düsseldorf hieran angesichts der aktuellen Fassung der Leitlinien (vgl. zuvor) noch festhält, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls werden weiterführende Zitate seitens des Klägers auch nicht angeführt. Die unbegründet gebliebene Rechtsmeinung des Klägers stellt sich daher als Rechtsbehauptung ins Blaue hinein dar.

Berechnung der Bedarfsdeckung
Soweit auf den festgestellten Bedarf des Klägers die Ausbildungsvergütung, Pendlerpauschale und das Kindergeld angerechnet werden, verbleibt kein ungedeckter Bedarf mehr:

 

Bedarfsdeckung                                  bis 30.06.07       ab 01.07.07
Bedarf gem. Gruppe 7/Altersstufe         4 476,00 €            471,00 €
Ausbildungsvergütung                            - 282,00 €          - 282,00 €
Pendlerpauschale                                   - 112,67 €          - 112,67 €
Kindergeld                                              - 154,00 €          - 154,00 €
ungedeckter Bedarf                                  - 72,67 €            - 77,67 €

 

Mangels eines ungedeckten Bedarfes kommt es damit nicht mehr darauf an, dass bei der Berechnung der Haftungsquoten der Eltern das Amtsgericht den Quotenanteil fehlerhaft nach dem Verhältnis der beiderseitigen anzusetzenden Elterneinkünfte von 1.132,40 Euro (Beklagter) bzw. 1.281,55 Euro (Mutter des Klägers) berechnet hat. Die Ermittlung der Quoten hätte jedenfalls erst nach Abzug des jeweiligen Selbstbehaltes des unterhaltspflichtigen Elternteils zu erfolgen (allgemeine Ansicht, vgl. nur OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 552, 553 = NJW-RR 2003, 1448 = OLGReport 2004, 79 ).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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