Rechtsanwalt Dirk Heyn

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Weitere Rechtsprechung

zum Thema Baurecht:


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Baurecht / Werkvertragsrecht

 

Sorgfaltspflichten des Unternehmers und Warnpflichten des Bestellers bei Abbrucharbeiten

 

BGB § 254 II 1

Der Besteller verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, den Unternehmer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, wenn er den Unternehmer, den er mit der Entfernung eines oberhalb einer abgehängten Decke angebrachten Betonstreifens beauftragt hat, nicht darauf hinweist, dass das Lostreten und damit verbundene ungesicherte und unkontrollierte Herabfallen von Betonteilen nicht nur zur Beschädigung einzelner Deckenplatten, sondern zum Absturz der gesamten, nach den anerkannten Regeln der Technik als Einheit konstruierten Decke führen kann.

 

BGH, Urteil vom 22. 12. 2005 - VII ZR 71/04 (OLG Düsseldorf)

 

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach dem Absturz einer abgehängten Decke. Die Klägerin ließ die Schwimmhalle eines von ihr betriebenen Schwimmbades umfassend sanieren. Mit den Architektenleistungen hatte sie ihre Streithelfer zu 1 und 2, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen sind (Streithelferin zu 3), beauftragt. Im Zuge der Sanierungsarbeiten war im Jahre 1998 unter der eigentlichen Hallendecke eine abgehängte Decke (im Folgenden: Decke) mit einer Fläche von über 3000 qm eingebaut worden. Diese war als Einheit ausgebildet und nicht in mehrere Segmente unterteilt. Nach ihrem Einbau wurde die Glasfassade der Schwimmhalle erneuert. Mit dieser Arbeit wurde die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist (im Folgenden nur noch: Bekl.), beauftragt. Oberhalb der Decke befand sich ein über die gesamte Fassadenlänge verlaufender, circa 80 cm breiter Rabitzstreifen, der ursprünglich zu einer Sonnenschutzanlage gehört hatte. Da er nicht mehr benötigt wurde, beauftragte die Bekl., ihn zu entfernen. Als Werklohn hierfür wurden 6681,60 DM (3416,25 Euro) netto vereinbart. Am 18. 8. 2000 durchtrennte ein erst wenige Wochen bei der Bekl. tätiger Auszubildender entsprechend einer Weisung des Bauleiters der Bekl. die Haken und Drähte, mit denen der noch vorhandene Teil des Rabitzstreifens befestigt war, und trat anschließend den Streifen mit dem Fuß los. Da die Decke circa 5 bis 10 cm in den Bereich des Rabitzstreifens hin einragte, schlug ein größeres Stück des Streifens auf sie auf. Sie brach auf ihrer gesamten Fläche aus den Halterungen und fiel auf den Boden der Schwimmhalle. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 873001,81 Euro zuzüglich Zinsen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen.

 

Das Landgereicht (LG) hat durch Teil-Grundurteil den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht (BerGer.) auch das Verfahren über den Feststellungsantrag an sich gezogen. Ausgehend von einem Mitverschulden der Kl. in Höhe von 60% hat es den Zahlungsantrag dem Grunde nach zu 40% für berechtigt erklärt, festgestellt, dass die Bekl. weitere Schäden der Kl. in Höhe von 40% zu ersetzen habe, und im Übrigen die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl., mit der sie die volle Haftung der Bekl. erreichen will. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Kl. entschieden worden war. Ferner wurde die Berufung der Bekl. gegen das Teilurteil des LG zurückgewiesen und festgestellt, dass die Bekl. der Kl. allen weiteren Schaden zu ersetzen haben, der durch das Herabstürzen der Decke entstanden ist.

 

Aus den Gründen:

[5] Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. 12. 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 1 EGBGB).
[6] I. Das BerGer. bejaht eine Schadensersatzpflicht der Bekl. aus positiver Vertragsverletzung. Ihre Mitarbeiter hätten als ihre Erfüllungsgehilfen den Absturz der Decke schuldhaft verursacht. Ein der Kl. zuzurechnendes Verschulden ihrer Streithelfer 1 und 2 bei der Konstruktion der Decke habe nicht vorgelegen, diese entspreche den anerkannten Regeln der Technik.
[7] Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehler zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.
[8] II. 1. Das BerGer. ist weiter der Ansicht, die Kl. habe gegen ihre Obliegenheit nach § 254 II 1 Fall 1 BGB verstoßen, die Bekl. auf die Gefahr eines besonders großen Schadens hinzuweisen. Diese Gefahr habe sich daraus ergeben, dass die Decke nicht in mehrere Segmente untergliedert gewesen sei. Bei der Entfernung des Rabitzstreifens habe daher das Risiko bestanden, dass das Herabfallen einzelner Teile zum Absturz der gesamten Decke habe führen können. Die Kl. habe Anlass zu der Befürchtung gehabt, die Bekl. werde ohne einen solchen Hinweis nicht die nach Sachlage gebotene Sorgfalt an den Tag legen. Denn für die Bekl. voraussehbar sei allein das Risiko der Beschädigung einzelner Deckenplatten gewesen. Ihr Verhalten habe sich daher noch im Bereich desjenigen Risikos befunden, das sie billigerweise unter Inkaufnahme eines von ihr zu ersetzenden geringeren Schadens habe eingehen dürfen. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führe dazu, dass die Bekl. zu 40% den entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
[9] 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Kl. hat nicht gegen ihre Warnobliegenheit nach § 254 II 1 Fall 1 BGB verstoßen.
[10]a) Die in dieser Vorschrift normierte Obliegenheit des Geschädigten, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, hat den Zweck, dem Schädiger Gelegenheit zu geben, Gegenmaßnahmen gegen den drohenden Schaden zu ergreifen (BGH, NJW-RR 2005, 1277, und NJW 1989, 290). Der Geschädigte verletzt dann diese Obliegenheit, wenn er unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (BGH, NJW 1989, 290).
[11]b) Danach liegt eine Obliegenheitsverletzung der Kl. nicht vor. Sie musste die Bekl. nicht darauf hinweisen, dass die Decke als Einheit konstruiert und nicht in mehrere Segmente aufgeteilt war, so dass beim Herabfallen einzelner Teile des Rabitzstreifens der Absturz der gesamten Decke drohte.
[12] Die Ansicht des BerGer., die Bekl. habe das Risiko der Beschädigung einzelner Platten in Kauf nehmen dürfen, die Kl. habe somit Anlass gehabt, die Bekl. auf die Gefahr eines weit höheren Schadens hinzuweisen, damit diese auch weitaus höhere Sorgfaltsanstrengungen an den Tag lege, geht fehl. Unabhängig von der Konstruktion der Decke war die Bekl. bei der Entfernung des Rabitzstreifens zur Einhaltung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet. Sie hatte von vornherein alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine auch nur geringe Beschädigung der Decke zu vermeiden. Das Lostreten der Teile durch einen völlig unerfahrenen Auszubildenden und der damit verbundene ungesicherte und unkontrollierte Absturz dieser Teile des Rabitzstreifens musste nicht nur zwangsläufig zu einer Beschädigung führen, da der Rabitzstreifen 5 bis 10 cm in den Bereich der Decke hineinragte. Vielmehr musste die Bekl. ohne weiteres damit rechnen, dass ein derartiges fachwidriges Verhalten eine nicht mehr beherrschbare Gefahr für die ganze Decke mit sich bringen konnte. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die Bekl. keine näheren Kenntnisse über die Konstruktion der Decke mit oder ohne Segmentierung hatte. Auf der anderen Seite musste die Kl. mit einer solch groben Vorgehensweise und den damit verbundenen Risiken für die gesamte, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Deckenkonstruktion bis hin zu deren Absturz nicht rechnen. Sie musste die Bekl. daher nicht auf einen insoweit drohenden besonders großen Schaden hinweisen. Dass der eingetretene Schaden den mit der Bekl. vereinbarten Werklohn um ein Vielfaches übersteigt, ändert an dieser Beurteilung nichts.
[13]3. Die Schadensersatzpflicht der Bekl. ist somit nicht gem. § 254 II 1 BGB eingeschränkt. Die Bekl. muss in vollem Umfang für den Schaden aufkommen. Dementsprechend war ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt zurückzuweisen und ihre uneingeschränkte Einstandspflicht hinsichtlich etwaiger weiterer Schäden festzustellen. Das LG wird nunmehr über die Höhe des eingeklagten Schadens zu befinden haben.

 

 

 

 

 

 

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