Rechtsanwalt Dirk Heyn

Tätigkeitsschwerpunkt: priv. Baurecht

 

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Weitere Rechtsprechung

zum Thema Baurecht:


Obliegenheitspflicht des Bauherrn . . .

 

Inhaltskontrolle der VOB/B . . .

 

 

 

 

Baurecht

 

Beweislast für Aufwendungsersparnis nach Werkvertragskündigung durch Auftraggeber.

 

BGB § 649 S. 2

 

Der Auftraggeber hat die Beweislast für ersparte Aufwendungen, anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen.
BGH, Urteil vom 21. 12. 2000 - VII ZR 467/99 (Düsseldorf)

 

Zum Sachverhalt:
Der Kl., ein Architekt, verlangt von den Bekl. Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nach einem von den Bekl. gekündigten Architektenvertrag. Im Revisionsverfahren geht es nur noch darum, ob ihm ein Anspruch auf die Bezahlung nicht erbrachter Leistungen zusteht. Der Kl. wurde 1994 von den Bekl. zu einem Pauschalpreis mit der Modernisierung zweier Objekte in L. beauftragt. Übertragen wurden die Leistungsphasen 1 bis 9. Nach Einreichung der Genehmigungsplanung kündigten die Bekl..


Das LG hat die Klage auf Zahlung von 115585 DM abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kl., nachdem gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen war, zur Neuberechnung ein Honorargutachten vorgelegt und die Klage auf 206326,23 DM erweitert. Das BerGer. hat die Bekl. unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen von 10000 DM zur Zahlung von 25450,13 DM für erbrachte Leistungen verurteilt. Der Kl. begehrte mit seiner Revision ausgehend von dem in erster Instanz geltend gemachten Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung des zuerkannten Betrags von 25450,13 DM noch Verurteilung zur Zahlung weiterer 90134,87 DM für nicht erbrachte Leistungen. Die Revision hatte Erfolg. Sie führte zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer..


Aus den Gründen:
I. Das BerGer. erkennt dem Kl. nur Honorar für die erbrachten Leistungen zu. Den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz nicht erbrachter Leistungen lehnt das BerGer. ab. Es könne dahinstehen, ob für die Bekl. ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen habe. Die Pauschalierung der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Nr. 8.3. der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) in Höhe von 60% sei unwirksam. Dem Kl. habe es daher oblegen, substanziiert vorzutragen und zu beweisen, welche ersparten Aufwendungen und welchen Erwerb er im Einzelnen gehabt habe. Seinen von den Bekl. bestrittenen Sachvortrag habe der Kl. nicht unter Beweis gestellt.


II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. Das BerGer. verkennt die Beweislast zu den ersparten Aufwendungen und dem anderweitigen Erwerb bei § 649 S. 2 BGB.


1. Weil das BerGer. offen lässt, ob den Bekl. ein wichtiger Grund zur Kündigung zur Seite stand, ist zu Gunsten der Revision des Kl. zu unterstellen, dass dies nicht der Fall war. Der Kl. hat dann gem. § 649 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.


2. Das BerGer. geht bei der Beurteilung dieses Anspruchs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 259 = BauR 1997, 156 = ZfBR 1997, 36) zutreffend davon aus, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Pauschalierung der Vergütung nicht erbrachter Leistungen mit 60% unzulässig war, weil die verwendete Vertragsklausel entsprechend § 11 Nr. 5 lit. b und § 10 Nr. 7 AGBG unwirksam ist.
Richtig ist die weiter vertretene Ansicht des BerGer., dass der Architekt ebenso wie der Unternehmer vorzutragen und zu beziffern hat, welche ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lässt (BGHZ 131, 362 = NJW 1996, 1282; BGHZ 143, 79 = NJW 2000, 653).


3. Fehlerhaft ist indessen die Auffassung des BerGer., der Kl. trage hierfür auch die Beweislast. Für ersparte Aufwendungen, anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen gem. § 649 S. 2 BGB trägt nicht der Unternehmer, sondern der Auftraggeber die Beweislast. Das ist ständige Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1986, 1026 = BauR 1986, 577 = ZfBR 1986, 220; BauR 1978, 55). Daran hat sich durch die Entscheidungen des Senats zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Unternehmers seit der Senatsentscheidung vom 21. 12. 1995 (BGHZ 131, 362 = NJW 1996, 1282) nichts geändert. Daher hat nicht der Kl., sondern haben die Bekl. dazu Beweis anzutreten.

 

 

 

 

 

 

 

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