Rechtsanwalt
Manfred Terhedebrügge

Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitsrecht

 

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Mindestlohn und seine Folgen...

 

Aktuell soll die Einführung von Mindestlöhnen für eine weitere Branche - der Post - beschlossen werden. Die Mindestlohnregelung wird dann in das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Sendegesetz einfließen. Dieses weitgehend unbekannte Arbeitnehmerentsendegesetz hat heutzutage mit der "Arbeitnehmerentsendung" so gut wie nichts mehr zu tun. Vielmehr regelt das Entsendegesetz den atypischen Umgang mit Tariflöhnen. Grundsätzlich regeln die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit und unter Beachtung bestehender Gesetze ihre arbeitsvertraglichen Angelegenheiten selbst. Darüber hinaus können Tarifvertragsparteien wie Gewerkschaften und Arbeitgeber sowie Arbeitgeberverbände weitergehende Arbeitsvertragsregelungen festlegen, die unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseitigen, tarifgebundenen (§ 4 Tarifvertragsgesetz) Parteien gelten. Solche zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifverträge können durch das Bundes- und Wirtschaftsministerium für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies bedeutet , dass solcherlei Tarifverträge für alle den Tarifbereich umfassenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeber Geltung enthalten. Grundsätzlich obliegt die Verhandlung über die Tarifverträge den Tarifparteien.

 

Die Nichteinhaltung von Tarifverträgen wird üblicherweise vor den Arbeitsgerichten streitig verhandelt und entschieden.

 

Die Tarifverhandlungen selbst finden zwischen den Tarifparteien statt. Üblicherweise nimmt die Politik keine Einfluss auf solche Verhandlungen, selbst wenn zulässige Streiks, wie zuletzt beispielsweise bei der Bahn/ Lokführer, das öffentliche Leben stark beeinflussen.

 

Hiervon abweichend wird die Zahlung von Mindestlöhnen im sogenannten Arbeitnehmerentsendegesetz geregelt. Atypischerweise werden Verstöße gegen die Nichteinhaltung mit drastischen Bußgeldern geahndet.

 

So prüfen die zuständigen Hauptzollämter die Geschäftsunterlagen beliebig ausgewählter Firmen - die dem Arbeitnehmerentsendegesetz unterliegen - wie beispielsweise gegenwärtig das Bauhauptgewerbe und demnächst die Postzusteller, rückwirkend über Jahre. Nicht gezahlte Tariflöhne werden über Jahre zusammengerechnet und per Bußgeld von den jeweiligen Arbeitgebern abschöpft. So kann die Summe geringfügig unterzahlter Mindestlöhne über die Jahre bei Addition aller Mitarbeiter zu Bußgeldbescheiden in Höhe von mehrerer zigtausenden Euro führen. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass sowohl die Firma als Nebenbeteiligte mit drastischen Bußgeldern wie aber insbesondere auch der betroffene Geschäftführer persönlich mit solchen Bußgeldern in Anspruch genommen werden.

 

Die Abwehr gegen solcherlei Bußgeldbescheide bedarf einer aufwendigen und sorgfältigen Vorbereitung. Üblicherweise lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung Entschuldigungen, die dahingehen, man habe von den jeweiligen aktuellen tariflichen Festlegung nicht gewusst, nicht zu.

 

Weiterhin ist bedeutsam, dass eine Firma, die mit einem rechtskräftigen Bußgeld von mindestens 2.000,00 € belegt ist, an öffentlichen Ausschreibungen nicht mehr teilnehmen darf.

 

Bei den ermittelnden Behörden handelt es sich um die Hautopzollämter. Gesetzliche Grundlage für die Prüfung der Geschäftsunterlagen sind das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) in Verbindung mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Tarifverträge zur Regelung des Mindestlohnes z.B. im Baugewerbe und nicht zuletzt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Den betroffenen Arbeitgebern steht im Rahmen eines solchen "Strafverfahrens" auch die Rechte im Zusammenhang mit Strafverfahren zu, wie beispielsweise jederzeit einen Rechtsanwalt zu konsultieren, keine Angaben zur Sache zu machen etc. So hat nicht nur der Betroffene, sondern auch der bzw. die Zeugen gem. § 52 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG das Recht gegebenenfalls das Zeugnis zu verweigern. Gleiches gilt gem. § 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG. So kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihm selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

 

In allen Fällen bietet sich daher dringend an, schon bei einer ersten Überprüfung oder Anhörung durch die Hauptzollämter, Rechtsrat zu suchen.

 

 

 

 

 

 

 

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