Schadenersatzrecht
Der Amtshaftungsanspruch
Wird in die Rechtsgüter einer Privatperson durch eine andere private Person verletzend eingriffen, so stehen ihm verschieden Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Bürgerlichen Recht zu. (So zum Beispiel §§ 280, 823 ff.) Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn nicht eine gleichwertige Person die Rechtsgüter verletzt, sondern ein Hoheitsträger. Vor allem in den Fällen, in denen ein Amtsträger (etwa ein Beamter) eine fehlerhafte Entscheidung trifft und dadurch ein Schaden beim Betroffenen entstehen lässt, muss dieser seinen Schaden genauso liquidieren können. Der Anspruch, den der Geschädigten unter Umständen geltend machen kann, wird Amtshaftungsanspruch genannt und ergibt sich aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG. Bemerkenswert an diesem Anspruch ist vor allem, dass er nicht gegen den direkten Schädiger, also den einzelnen Beamten gerichtet werden kann, sondern dass der Staat die Haftung übernimmt gemäß Art.34 GG. Der Anspruch ist also gegen den Staat selbst zu richten, eine Klage gegen den Beamten hätte keinen Erfolg. Außerdem kann der Schaden nicht durch Herstellung des Ursprünglichen Zustands wieder gut gemacht werden, wie es im Zivilrecht möglich ist. Im Amtshaftungsprozess ist damit die Klage auf Geld oder Leistung vertretbarer Sachen zu richten.
Der Anspruch aus §839 BGB i.V.m Art 34 GG kann geltend gemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
I. Handelnder
Zuerst ist erforderlich, dass derjenige, der die fragliche Handlung begangen haben soll, auch von der Amtshaftung erfasst wird. Dies werden nicht nur Beamte, sondern auch andere Personen, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut worden sind. Beispiele hierfür sind: Richter, Soldaten, Angestellte im öffentlichen Dienst, Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder und weitere. Es ist also nicht auf den Status des Handelnden an sich, sondern auf die Funktion der Handlung abzustellen.
II. In Ausübung eines öffentlichen Amtes
Dieser „Jemand“ müsste bei Begehung der schädigenden Handlung auch gerade in der Ausübung seines Amtes gehandelt haben. Die Handlung muss also dem öffentlichen Recht zugerechnet werden können. Dies ist bei der Eingriffsverwaltung unzweifelhaft der Fall, jedoch ergeben sich Probleme, wenn der Rechtscharakter der Handlung nicht eindeutig ist. In so einem Fall führt mitunter ein Abstellen auf die Zielsetzung des Handelns oder die Rechtsnatur des Verhältnisses zu einem Ergebnis.
III. Verletzung einer Amtspflicht
Weiterhin müsste eine Amtspflicht verletzt worden sein. Solche sind zum Beispiel: Pflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung, Pflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte und zum verhältnismäßigem Handeln. Diese Pflichten müssen aber auch geeignet sein, einen Dritten zu schützen. Deswegen müsste der Geschädigte zum geschützten Personenkreis der Pflicht gehören.
IV. Verschulden
Der Handelnde müsste die Verletzung der Pflicht auch verschuldet haben, dies also entweder mit Vorsatz („Wissen und Wollen“) oder fahrlässig („Außerachtlassen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“) getan haben. (§ 276 BGB)
V. Schaden
Durch diese Verletzung müsste dem Dritten auch ein Schaden entstanden sein.
VI. Haftungsbeschränkung und –Ausschluss
Jedoch kann auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein Anspruch ausgeschlossen sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Klagende versäumte, mit einem Rechtsmittel den Schaden selbst abzuwenden. Außerdem wird die Entscheidung von Richtern privilegiert, die nur eine Schadenersatzpflicht begründen soll, wenn die Entscheidung eine Straftat darstellt. In einigen Fällen kann die Haftung auch ausgeschlossen werden, wenn der Amtsträger fahrlässig gehandelt hat, der Geschädigte jedoch auf andere Weise Ersatz erlangen könnte. Dabei ist diese Verweisung jedoch zum Beispiel ausgeschlossen, wenn der Ersatzanspruch, auf den verwiesen werden würde, gegen denselben Rechtsträger gerichtet werden müsste, wenn der anderweitige Anspruch aus leistungsbezogenen Versicherungen erfolgen würde, wenn ein Unfall bei einer Dienstfahrt verursacht wurde und wenn eine Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt wurde.
Soll also aufgrund §839 i.V.m. Art.34 GG ein Anspruch geltend gemacht werden. Können die Erfolgsaussichten aufgrund vorliegen der Kriterien I-V und Nichtvorliegen des VI. Punktes beurteilt werden.
Beispielhafte Urteile zum Amtshaftungsanspruch :
I. Amtshaftung wegen Mobbing
BGB § 839; BRRG §§ 35 I 2, 36 III; BayBG Art. 62 I 2, 64 I 3
Für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten (Art. 4 II 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach den Grundsätzen der Amtshaftung.
BGH, Beschluß vom 1. 8. 2002 - III ZR 277/01 (München)
II. Amtshaftung des Dienstherrn bei Stellenbesetzung
GG Art. 19 IV, 33 II; BGB § 839
1. Zu den Amts- (insbesondere Mitteilungs-)pflichten, die im Verfahren, betreffend die Besetzung einer öffentlich ausgeschriebenen Stelle der Kommunalverwaltung, gegenüber konkurrierenden Mitbewerbern wahrzunehmen sind.
2. Zur Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsverfahren, wenn eine verwaltungsgerichtliche Konkurrentenklage durch amtspflichtwidrige vorzeitige Ernennung eines Mitbewerbers vereitelt worden ist.
BGH, Urteil vom 06-04-1995 - III ZR 183/94 (Celle)
III. Amtshaftung bei fehlendem Verkehrszeichen
BGB §§ 839, 840; StVO § 45 III, IV
Fehlt bei einer Kreisstraße ein notwendiges Verkehrszeichen, so haften bei einem darauf beruhenden Unfall sowohl der Landkreis als Verkehrssicherungspflichtiger wie der Staat als Verkehrsregelungspflichtiger gesamtschuldnerisch.
OLG München, Urteil vom 22-10-1992 - 1 U 2708/92
von
Manfred Terhedebrügge
Rechtsanwalt
Berlin Steglitz-Zehlendorf
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