Das Ermittlungsverfahren
Am Anfang des Strafverfahrens steht das Ermittlungsverfahren. Dieses beginnt, sobald der Anfangsverdacht einer Straftat gegen einen Beschuldigten vorliegt. Die Staatsanwaltschaft führt so dann die notwendigen Ermittlungen durch, unter Berücksichtigung sowohl belastender als auch entlastender Umstände. Hierbei bedient sich die Staatsanwaltschaft der Polizei zur Sicherung von Beweisen. Die Polizisten sind hier "Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft". Herrin des Verfahrens bleibt aber die Staatsanwaltschaft. In diesem Stadium des Verfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft ob weitergehende Maßnahmen wie z.B, eine Hausdurchsuchung oder eine Telefonüberwachung, welche grundsätzlich der richterlichen Zustimmung bedürfen, beim zuständigen Gericht beantragt werden sollen. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, oder Anklage erhebt. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft auch einen Strafbefehl beantragen. Dieser kann zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten ohne Hauptverhandlung führen und dient somit der Entlastung der Gerichte. Spätestens vor dieser Entscheidung erhält der Beschuldigte die Gelegenheit zu dem Vorwurf selbst Stellung zu nehmen und über einen Verteidiger Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu nehmen.
Das Zwischenverfahren
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, so beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Hierbei prüft das Gericht noch einmal selbst, ob die Anklageschrift eine hinreichenden Tatverdacht begründet. Der Beschuldigte, welcher nun als Angeschuldigter bezeichnet wird, erhält nochmals die Gelegenheit zu dem Anklagevorwurf Stellung zu nehmen und eigene Beweismittel zu benennen.
Das Hauptverfahren und die Hauptverhandlung
Hält das Gericht den Angeschuldigten aufgrund der Aktenlage für hinreichend Tatverdächtig, so beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses das Hauptverfahren, dessen wesentlichster Bestandteil die Hauptverhandlung ist. Die Hauptverhandlung selbst wird eröffnet durch den Aufruf der Sache. So dann stellt das Gericht fest, ob die Geladenen Zeugen, Angeklagten und die übrigen Prozessbeteiligten erschienen sind. Die Zeugen werden ihrer Wahrheitspflicht belehrt und nehmen außerhalb des Saales platz. Anschließend wird der Angeklagte zu seiner Person befragt und ein Vertreter der Staatsanwaltschaft verkündet die Anklage.
Der Angeklagte hat darauf hin Gelegenheit sich zur Sache einzulassen. Er kann allerdings auch von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, auf welches er vorher vom Richter hingewiesen wird. Daraufhin beginnt die Beweisaufnahme. Hier werden ggf. Zeugen und Sachverständige gehört und wenn nötig auch dem Beweis dienliche Gegenstände in Augenschein genommen.
Ist die Beweisaufnahme vom Richter geschlossen worden, so beginnen die Schlussvorträge. Diese hält zunächst der Staatsanwalt, dann der Verteidiger oder der Angeklagte selbst. Zuletzt bekommt der Angeklagte selbst noch einmal die Möglichkeit zum letzten Wort. Das Gericht zieht sich so dann zur Beratung zurück. Ist diese beendet, so kommt es zur Urteilsverkündung.
Rechtsmittel gegen eine Verurteilung
Als Rechtsmittel gegen das Urteil sind die Berufung und die Revision zulässig. Diese sind binnen einer Woche einzulegen. Werden diese nicht eingelegt, so ist das Urteil rechtskräftig und kann vollstreckt werden.