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Stephan Sander
Rechtsanwalt für Strafrecht

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Strafrecht

Die Straftat durch Unterlassen

Alle Strafrechtsordnungen sind sich einig, dass der, der etwas Unrechtes tut, dafür zu bestrafen ist. Eine Besonderheit des Deutschen Strafrechts ist es jedoch, auch den zu bestrafen der etwas nicht tut, was das Gesetz oder eine ihm obliegende Pflicht verlangt.
Hierbei kommen aber nur ausgewählte Delikte in Betracht, die überhaupt durch Unterlassen begangen werden können. Dies sind die echten und die unechten Unterlassungsdelikte.

I. Echte Unterlassungsdelikte
Bei den Echten Unterlassungsdelikten, handelt es sich um Straftatbestände, die ausdrücklich im Gesetz ein Unterlassen vorschreiben. Am bekanntesten dürfte dabei die „Unterlassene Hilfeleistung“ sein (§ 323c StGB). Dabei muss der Täter eine erforderliche, mögliche und zumutbare Hilfe in einem Unglücksfall oder bei gemeiner Gefahr oder Not nicht geleistet haben. Unglücksfall ist dabei jedes Ereignis, das plötzlich eintritt und erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen birgt. Die Pflicht zu helfen trifft bei diesen echten Unterlassungsdelikten jedermann. Es ist aber lediglich eine Aktivität und nicht ein Erfolg der Hilfsmaßnahme gefordert.
Weitere Beispiele für echte Unterlassungsdelikte sind:
- Nichtanzeige geplanter Straftaten §138 StGB
- Nichtverweilen am Unfallort in § 142 II StGB
- Sich nicht entfernen in §123 I Var.2 StGB

II. Unechte Unterlassungsdelikte
Demgegenüber schwieriger zu handhaben sind unechte Unterlassungsdelikte. Diese Gruppe stellt keine fest umrissene Gruppe, wie die echten Unterlassungsdelikte dar. Viele Delikte können sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen begangen werden (Zum Beispiel: Mord, Totschlag, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung). Um dem zu begegnen statuiert der Gesetzgeber mit § 13 StGB eine Generalklausel, die bestimmt, dass sich derjenige strafbar macht, der einen Erfolg, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, nicht abwendet. Hier unterscheiden sich die Unechten Unterlassungsdelikte jedoch von den echten. Denn diesmal gilt diese Pflicht nicht für jeden, sondern nur für eine bestimmte Gruppe von Menschen, die in engerer Beziehung zum Opfer der Straftat stehen: die so genannten Garanten. Diesen Garanten wird gemäß § 13 StGB die Pflicht auferlegt zu handeln.
In der Rechtssprechung haben sich mittlerweile Fallgruppen herausgebildet, welche die Garantenstellung nach ihrem Entstehungsgrund herleitet.
Diese Fallgruppen sind:

1. Gesetz
Hier statuiert eine Norm eine Pflicht für den anderen einzutreten. Beispiel dafür ist § 1626 BGB. Danach haben die Eltern Sorge für ihre Kinder zu tragen. Also ist zum Beispiel eine Mutter Garant für ihren Sohn und wird bei Untätigkeit bestraft.

2. Vertrag und tatsächliche Gewährübernahme
Dabei übernimmt jemand freiwillig die Pflicht für einen anderen ein zustehen. Zum Beispiel verpflichtet sich das Kindermädchen dazu die Kinder zu schützen und zu sichern.

3. Gefährdendes Vorverhalten (Ingerenz)
Bringt jemand einen anderen in eine Gefährliche Lage, so erwächst ihm daraus die Pflicht, die Gefahr wie in §13 StGB abzuwenden. Beispiel dafür wäre, wenn ein Autofahrer einen Unfall verschuldet, das Opfer aber liegen lässt, dieses dabei stirbt und der Tod durch Hilfe des Autofahrers hätte verhindert werden können.

4. Enge Lebensbeziehung
Befindet sich jemand zum Beispiel in einer Ehe so hat er gleichzeitig auch die Pflicht für seinen Ehepartner ein zustehen.

Besteht nun eine solche Pflicht zu handeln und handelt der Garant trotzdem nicht, so kommt es noch darauf an, ob der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wenn der Garant einen Rettungsversuch unternommen hätte. Nur dann ist ihm sein Verhalten auch vorzuwerfen. Insofern dieses Unterlassen dann auch noch einem Tun gleichzustellen ist und die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen, wie Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld gegeben sind, hat sich der Garant eines unechten Unterlassungsdeliktes strafbar gemacht.

III. Wichtigkeit der Unterscheidung
Die Wichtigkeit der Unterscheidung von echten bzw. unechten Unterlassungsdelikten lässt sich Anhand eines Beispiels deutlich machen:
Die Rabenmutter R ist mit ihrer verhassten Tochter zu einem vereisten See gegangen. Die Tochter spielt darauf und bricht ein. Die Mutter weiß, dass ihre Tochter bald ertrinkt, nimmt das aber billigend in Kauf und unternimmt nichts. Bald darauf stirbt die Tochter. Hätte die Mutter geholfen wäre die Tochter mit Sicherheit gerettet worden.

Hier hatte die R eine Garantenstellung aus § 1626 BGB. Da sie den Tod billigend in Kauf nimmt, hat sie sich wegen Totschlag durch Unterlassen strafbar gemacht. § 212, 13 StGB. (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren)

Wenn Eisangler A dieses Geschehen aus der Nähe beobachtet, aber auch nicht helfen will und den Tod gleichfalls billigend in Kauf nimmt, so scheidet ein Totschlag durch Unterlassen aus, denn dies ist ein unechtes Unterlassungsdelikt und A hat keine Garantenstellung inne. Jedoch hat sich A der Unterlassenen Hilfeleistung strafbar gemacht gemäß §323c.
(Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe)

Hier wird deutlich, dass, obwohl beide gleich handelten und nichts taten, die Mutter sehr viel härter bestraft werden kann, weil sie eine besondere Pflicht zu Handeln traf.

von
Stephan Sander
Rechtsanwalt für Strafrecht
Berlin Steglitz-Zehlendorf

 

 

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