Die gesetzliche Erbfolge (§§ 1922 - 1941 BGB) kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Nach der gesetzlichen Erbfolge, werden die Verwandten des Erblasser zu Erben.
Die Erbordnungen:
Die Verwandten werden in vier Erbenordnungen eingeteilt. Zwischen ihnen herrscht ein Rangverhältnis. So erbt ein Verwandter so lange nichts wie ein Verwandter aus einer vorhergehende Ordnung existiert. Innerhalb der Ordnungen schließt, der zum Zeitpunkt des Erbfalles lebende Angehörige, durch welchen die andern mit dem Erblasser verwand sind, diesen vom Erbe aus.
Verwandte der 1.Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, so z.B. Kinder, Enkel und Urenkel. Hier gilt zur Verteilung des Erbes das Stammesprinzip. Jeder Sohn oder jede Tochter bilden mit ihren Nachkömmlingen einen neune Stamm. Zwischen diesen Stämmen wird das Erbe dann zu gleichen Teilen aufgeteilt. Hat der Erblasser eine Tochter und einen Sohn so geht das Erbe jeweils zur Hälfte auf die Stämme über. Ist der Sohn allerdings schon verstorben und hinterlässt noch zwei Töchter (als die Enkelinen des Erblassers) so geht das Erbe zur Hälfte auf die Tochter über und zu je einem Viertel auf die Enkelinen.
Verwandte der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, so z.B. Vater und Mutter. Hier gilt zur Verteilung des Erbes die Verteilung nach Linie. Stirbt der Erblasser und gibt es keine Erben nach vorrangiger Ordnung, geht das Erbe je zur Hälfte auf die Eltern über. Ist ein Elternteil bereits verstorben, so wird seine Hälfte auf die Geschwister des Erblassers verteilt.
Verwandte der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder. Hier gilt zur Verteilung des Erbes selbiges Prinzip, wie bei der 2. Ordnung.
Verwandte der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder. Hier Erbt derjenige alles, welcher mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist. Sind mehrer Verwandte gleich nah verwandt, so wird in gleiche Teile aufgeteilt.
Das Ehegattenerbrecht:
Das Ehegattenerbrecht stützt sich auf besondere Vorschriften, da der Ehegatte nicht zum Kreis der Verwandten gehört. Zunächst muss zum Zeitpunkt des Erbfalles die Ehe bestanden haben. War dies der Fall, so ist der Ehegatte gegenüber den Erben der 1. Ordnung zu einem Viertel, gegenüber denen der 2 Ordnung und den Großeltern zu der Hälfte des Erbes berechtigt. Dem Ehegatten kann ein weiterer Erbanteil zustehen, abhängig vom Güterstand der Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles. So wird dem Ehegatten z.B. pauschal ein weiteres Viertel des Erbes angerechnet, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles eine Zugewinngemeinschaft bestand.