Privatrecht
Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Üblicherweise besteht bei der Regelung eines Rechtsverhältnisses zwischen Personen auch eine Beziehung zwischen ihnen. So ist ein Kaufvertrag oder eine Leihe undenkbar, ohne dass eine Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer, zwischen Verleiher und Leihendem besteht. In manchen Situationen jedoch ist es erforderlich, auch Verhältnisse zu regeln, bei denen sich die beteiligen Personen gar nicht kennen. So ist dies zu Beispiel bei der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 677ff. BGB). Dabei erledigt eine Person ein fremdes Geschäft (Geschäftsführer) für einen anderen (Geschäftsherr), ohne einen Auftrag dafür erhalten zu haben. Interessenkonflikte können dabei vor allem entstehen, wenn man betrachtet, dass der Geschäftsherr hier in seiner Privatautonomie verletzt wird und der Geschäftsführer ein Interesse darauf hat, nicht die Kosten für die Handlung für einen anderen zu tragen.
Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag sind mehrere Typen zu unterscheiden, aus denen sich unterschiedliche Rechte und Pflichten ergeben.
I. Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
1. Echte Geschäftsführung ohne Auftrag
Für eine Echte GoA ist erforderlich, dass ein Geschäftsführer ein fremdes Geschäft mit dem Willen ausführt, für einen anderen zu handeln. Eine Geschäftshandlung kann dabei sowohl ein tatsächliches als auch ein rechtsgeschäftliches Handeln darstellen. Zum Beispiel kann die Rettung eines Menschen aus einem brennenden Haus als Geschäftshandlung angesehen werden. Ein fremdes Geschäft liegt dann vor, wenn die Angelegenheit nicht ausschließlich in dem Interesse des Geschäftsführers steht. (Ist also ein Geschäft sowohl im Interesse des Geschäftsführers als auch des Geschäftsherren, so liegt auch eine fremdes Geschäft vor.)
Jedoch kann nicht hingenommen werden, dass ein Dritter einfach fremde Geschäfte übernimmt, ohne dass der Geschäftsherr vor diesen Handlungen auch geschützt wird. Aufgrund dieser Überlegung muss die Echte GoA noch einmal geteilt werden. Dabei ist maßgeblich, ob eine Berechtigung für die Handlung des Geschäftsführers besteht.
a) Echte berechtigte GoA
Entspricht die Geschäftshandlung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so liegt eine berechtigte GoA vor. (Der echte Wille hat Vorrang und ist wenn möglich einzuholen.) Wird dennoch auf den mutmaßlichen Willen abgestellt, und liegt in Wirklichkeit ein entgegenstehender Wille vor, so ist dieser unbeachtlich, wenn die Geschäftshandlung öffentliche Pflichten erfüllt. (Die Rettung eines Selbstmörders fällt aufgrund fehlender Verpflichtung nicht darunter.)
Außerdem kann der Geschäftsherr, der keine Gelegenheit hatte seine wahren Willen kund zu tun, das Geschäft im Nachhinein genehmigen.
Verletzt der Geschäftsführer eine Pflicht gegenüber dem Geschäftsherren, das heißt, nimmt er nicht die erforderliche Rücksicht (§677 BGB), so kann daraus ein Schadenersatzanspruch für den Geschäftsführer entstehen (§280 BGB).
Der Geschäftsführer kann dagegen vom Geschäftsherrn Ersatz der gemachten Aufwendungen verlangen (§ 683 S.1 BGB). Darunter sind auch Schadenersatzansprüche für Schäden zu verstehen, die bei der Geschäftshandlung entstehen. Auch eine Vergütung kann er verlangen, wenn die Tätigkeit in seien Arbeitsbereich fällt und sonst auch vergütet werden würde (§ 1835 III).
b) Echte unberechtigte GoA
Liegt eine Berechtigung nicht vor, so ist der Geschäftsführer zum Schadenersatz verpflichtet. (§ 678 BGB). Der Geschäftsherr hat hingegen alles herauszugeben, was er eventuell durch das Geschäft erlangt hat (§ 818 ff. BGB).
2. Unechte GoA
Weiterhin gibt es neben der echten GoA auch die unechte. Dabei kommen Fälle in Betracht, in denen jemand ein fremdes Geschäft besorgt, dabei aber der Meinung ist, er besorge ein eigenes Geschäft. Dabei sind die Vorschriften der GoA mangels Fremdgeschäftsführungswillen nicht anwendbar. Anders gestaltet es sich jedoch, wenn der Geschäftsführer von der Fremdheit des Geschäftes weiß, es aber trotzdem als eigenes ausführt. Dann ist der Geschäftsherr besonders schutzwürdig. Der Geschäftsherr kann in solchen Fällen vom Geschäftsführer vor allem Schadenersatz (§ 678 BGB) und Herausgabe eines etwaigen Gewinns verlangen (§§ 681 S.2, 667 BGB).
Der Geschäftsherr hingegen hat die ersparten Aufwendung an den Geschäftsführer herauszugeben. (§§ 678 II 2, 684 S.1)
II. Beispiel
Aufgrund seiner religiösen Überzeugung möchte ein Krankenhauspatient keine Operationen an sich vornehmen lassen. Der Arzt nimmt dennoch eine Operation an dem Patienten vor, da er sonst sterben würde. Anschließend möchte er sein Honorar von diesem ausbezahlt haben.
Ein Anspruch auf das Honorar könnte sich aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. (§§ 683,677,679,670 BGB)
Hier liegt eine Geschäftsführung des Arztes für ein Geschäft des Patienten vor. Dies tat der Arzt auch mit Fremdgeschäftsführungswillen. Jedoch fragt sich wie der entgegenstehende Wille des Patienten auswirkt. Dieser könnte nur unbeachtlich sein wenn die Handlung des Arztes einer Rechtspflicht entspricht. Eine rechtliche Pflicht sich behandeln zu lassen bestehet jedoch nicht. Der Wille des Patienten ist also beachtlich. Darum liegt kein Anspruch aus GoA vor und der Arzt kann nicht Erstattung des Honorars vom Patienten verlangen.
Beispielhafte Urteile zur Geschäftsführung ohne Auftrag:
I. Zur Haftung des vollmachtlosen Vertreters aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei unwirksamer Beurkundung
BGB § 677; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
Ein Rechtsanwalt, der von seinem Notar-Sozius bei der Beurkundung eines Vertrages als vollmachtloser Vertreter einer Partei hinzugezogen wird, haftet nicht aus GoA, wenn die Beurkundung fehlerhaft war.
OLG Hamm, Urteil vom 22. 1. 1999 - 29 U 42/98
II. Pkw-Schaden beim Einfangen einer Kuh
BGB §§ 677, 680, 683
Fängt jemand eine frei umherlaufende Kuh ein und wird hierbei sein Pkw von der Kuh beschädigt, steht ihm aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Eigentümer der Kuh kein Anspruch auf Erstattung seines Pkw-Schadens zu. (Leitsatz der Redaktion)
AG Northeim, Urteil vom 02-10-1995 - 3 C 420/95
III. Vermeidung eines Verkehrsunfalls unter eigener Schädigung
BGB §§ 677, 683
Ein Kraftfahrer, der in einer plötzlichen Gefahrenlage sich selbst schädigt und dadurch einen anderen davor bewahrt, durch das Kraftfahrzeug überfahren zu werden, kann von dem Geretteten angemessenen Ersatz verlangen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr zu berücksichtigen. Der Anspruch setzt voraus, daß sich der Kraftfahrer nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten kann.
BGH, Urteil vom 27. 11. 1962 - VI ZR 217/61 (Düsseldorf)
von
Stephan Sander
Rechtsanwalt für Privatrecht
Berlin Steglitz-Zehlendorf
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