Verkehrsrecht
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort- im Volksmund auch Fahrerflucht genannt – bietet viel Raum für offene Fragen. Im alltäglichen Straßenverkehr kommt es oft zu kleineren oder größeren „Unfällen“ bei dem die Beteiligten oft nicht wissen, wie sie sich anschließend Verhalten müssen. Muss die Polizei gerufen werden, oder reicht es einen Zettel an der Scheibe eines Beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen auf der persönliche Daten stehen? Ist ein Kratzer an der Scheibe ein Unfall im Sinne des §142 StGB? All diese Fragen lassen sich mit einer Betrachtung dieses Straftatbestandes klären.
I. Unfall
Zuerst ist fraglich, was überhaupt ein Unfall im Sinne des Gesetzes ist. Wichtig dabei ist, dass sich typische Gefahren des Straßenverkehrs verwirklichen. Dies ist sicherlich nicht der Fall, wenn ein Auto als „Werkzeug“ oder „Waffe“ eingesetzt wird um ein anderes Fahrzeug zu rammen, oder wenn mit einem Stein von einer Autobahnbrücke auf fahrende Autos geworfen wird. Außerdem muss der Unfall im Straßenverkehr passiert sein, d.h. auf öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen, die jedermann zugänglich sind und der Benutzung zumindest geduldet wird.
Bei der Frage, wann ein Unfall und wann ein unerheblicher Bagatellschaden vorliegt, wird zwischen materiellem und immateriellem Schaden unterschieden. Bei Sachschäden liegt die Grenze an der ein Unfall beginnt ungefähr bei 25 € bei Gesundheitsschäden dort, wo der Schaden eine Körperverletzung darstellt. Es wird also nicht schon bei jedem Kratzer an einem fremden Auto der Begriff des Unfalls erfüllt.
II. Unfallbeteiligter
Sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen, kann nur wer als Unfallbeteiligter angesehen wird. Dabei werden keine allzu hohen Anforderungen an die Beteiligung gestellt. Nicht notwendig ist, dass der Beteiligte diesen auch tatsächlich verursacht hat. So kann zum Beispiel ein Beifahrer eines Unfallwagens auch Beteiligter i.S.d. § 142 StGB sein.
III. Unerlaubtes entfernen vom Unfallort
Um den Tatbestand des §142 StGB zu erfüllen muss also dieser Unfallbeteiligte sich räumlich vom Unfallort entfernen und dabei die in §142 StGB auferlegten Pflichten außer Acht lassen. Diese Pflichten sind zum einen eine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht, wenn Personen beim Unfall zugegen sind. Er darf sich also nicht entfernen bis die, zu etwaigem späteren Schadenersatz berechtigenden Daten aufgenommen worden sind. Außerdem muss er seine Unfallbeteiligung offen legen und nach der Rechtssprechung sogar seine Daten der Überprüfung durch Ausweise oder sonstige Dokumente zugänglich machen.
Ist dagegen keine feststellungsbereite Person anwesend, etwa bei einem Unfall auf dem Parkplatz mit einem parkenden Auto, so trifft den Beteiligten eine Wartepflicht. Dies ist zeitlich nicht genau zu bestimmen und hängt von der Höhe des Schadens ab. Ein Ankleben eines Zettels mit seinen Daten kann diese Wartezeit zwar verkürzen, nicht jedoch ausschalten. Es ist also strafbar sich sofort zu entfernen, selbst wenn man seine Angaben hinterlässt.
Entfernt sich der Beteiligte vom Unfallort nach dieser Wartezeit, oder gerechtfertigt, bzw. schuldlos so hat er die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen zum Beispiel den Unfallgegner oder die Polizei benachrichtigen. Tut er das nicht so ist er zwar nicht aus § 142 I StGB strafbar jedoch nach §142 II StGB.
IV. Beispiel
Ein Autofahrer A fährt mit einem gemieteten Auto und verursacht einen Verkehrsunfall, wobei keine andere Personen zugegen sind. Nur am Mietwagen ist ein Schaden entstanden. Es ist eindeutig, dass der Unfall die Schuld des A war, Anschließend geht er nach Hause. Hat sich A gemäß §142 StGB strafbar gemacht?
Der A hat einen Unfall verursacht und ist damit Beteiligter. Er hat sich auch von dem Unfallort entfernt. Die Frage ist jedoch, ob er trotzdem straffrei sein könnte, da es bei Mietverträgen über Autos sowieso an A liegt seine Unschuld zu beweisen. Daraus kann man schließen, dass niemand, nicht einmal die Vermieterfirma ein Interesse an Feststellungen zum Unfallhergang hat und mithin der §142 StGB nicht erfüllt ist. Dieser Paragraf dient gerade nicht der Verkehrssicherheit sondern der Sicherung von Schadenersatzansprüchen.
A hat sich also nicht gemäß §142 StGB strafbar gemacht.
Beispiele aus der Rechtsprechung
I. Unfallflucht bei Nennung des Nachnamens
StGB § 142
1. Der Unfallbeteiligte, der nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn im Einvernehmen mit dem anderen Unfallbeteiligten den nächsten Autobahnparkplatz aufsucht, entfernt sich berechtigt vom Unfallort.
2. Der Unfallbeteiligte, der dem anderen Beteiligten nur seinen Familiennamen nennt und Gelegenheit gibt, seine Kraftfahrzeugkennzeichen zu notieren, genügt nicht seiner Verpflichtung, die erforderlichen Feststellungen i. S. des § 142 I StGB zu ermöglichen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. 03. 1985 - 5 Ss 66/85 - 55/85 I
II. Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Unfallflucht
StGB §§ 142, 315c
1. Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird nicht erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte erst flüchtet, nachdem die Personalien festgestellt wurden.
2. Zur Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit reicht das Ergebnis des Alkoholtests mit Teströhrchen nicht aus.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 18-05-1989 - 1 Ss 47/89
III. Leistungsfreiheit bei alkoholbedingtem Unfall und Unfallflucht
AKB §§ 2b Abs. 1 lit. e 7 V Abs. 2 S. 3
Der Versicherer einer Kfz-Haftpflichtversicherung kann bei einem auf alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit beruhenden Verkehrsunfall mit anschließender Unfallflucht für beide Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheitsbeträge geltend machen.
(LG Gießen, Urteil vom 28. 2. 2001 - 1 S 479/00
von
Stephan Sander
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
Berlin Steglitz-Zehlendorf
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