Letztes Mittel für den einzelnen Bürger, der sich in seinen Grundrechten beeinträchtigt fühlt ist eine Verfassungsbeschwerde. Insgesamt haben nur knapp 2% aller Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg, was als Beweis eines funktionierenden Rechtsstaates bzw. der hohen Qualität der vorinstanzlichen Entscheidungen gesehen werden kann. Nicht wenige der restlichen 98 % der Beschwerden scheitern schon daran, dass sie nicht zulässig sind. Darum soll sich im Folgenden damit beschäftigt werden, unter welchen Voraussetzungen eine solche überhaupt zulässig ist. Dabei wird auf eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht abgestellt, handelt es sich um einen Landesverfassungsbeschwerde, so sind die Landesvorschriften des entsprechenden Bundeslandes heranzuziehen.
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist gemäß Art. 93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a, 90 ff. BVerfGG für Individualverfassungsbeschwerden zuständig. Eine Bundesverfassungsbeschwerde muss also bei diesem Gericht eingereicht werden.
II. Beteiligtenfähigkeit
Weiterhin muss der Antragsteller beteiligtenfähig sein. Beteiligtenfähig ist „jedermann“ der behauptet in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein ( Art. 93 I Nr.4a GG, 90 ff. BVerfGG). Dies sind zuerst natürliche Personen, also Menschen die grundrechtsfähig sind. Auch juristische Personen des Privatrechts wie zum Beispiel eine GmbH oder eine AG können beteiligtenfähig sein, insofern das betreffende Grundrecht auf sie angewendet werden kann. (Art. 19 III GG) Dies könnte z.B. die Eigentumsfreiheit und Berufsfreiheit bei einer GmbH sein. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen ist die Beteiligtenfähigkeit umstritten und wird von der Rechtssprechung abgesehen von Ausnahmefällen verneint.
III. Prozessfähigkeit
Ist der Beschwerdeführer grundrechts- und daher beteiligtenfähig, so muss er noch Prozessfähig sein. Das heißt er muss fähig sein Prozesshandlungen selbst oder durch einen Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 51 ZPO) Bei Minderjährigen können die gesetzlichen Vertreter (meistens die Eltern) dies übernehmen. ( §§ 1629,1869 ff. BGB) Teilweise kann der Minderjährige Prozesshandlungen auch selbst vornehmen, insofern er über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügt.
IV. Beschwerdegegenstand
Weiterhin muss ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen, welcher angegriffen wird. Dies ist gemäß Art. 93 I N3. 4a GG jeder „Akt öffentlicher Gewalt“ Das heißt jeder Akt der Exekutive, Legislative oder Judikative. Liegen mehrere Akte in der gleichen Sache vor so kommt es zu einer objektiven Beschwerdehäufung.
V. Beschwerdebefugnis
Weitere Voraussetzung ist die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers. Nach Praxis des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bedeute dies, das der Beschwerdeführer den gerügten Verfassungsverstoß hinreichend darlegt und begründet.
Handelt es sich bei dem gerügten Akt um ein Gesetz so muss der Beschwerdeführer weiterhin darlegen dass er selbst, unmittelbar und gegenwärtig davon betroffen ist.
VI. Form und Frist
Gemäß § 23 I S.1 BVerfGG muss die Beschwerde schriftlich eingereicht werden, ein Fax genügt aber auch. Darin muss die Beschwerde auch innerhalb der Frist begründet werden. Die Frist gegen eine Gerichtsentscheidung oder eine Verwaltungsentscheidung beträgt gemäß Art. 93 I S.1 GG einen Monat. Gegen ein Gesetz beträgt die Frist ein Jahr.
VII. Rechtsschutzbedürfnis
Da nicht sofort Verfassungsbeschwerde erhoben werden soll, ist es nötig auf das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers abzustellen. Dies beinhaltet, dass der gesamte offen stehende Rechtsweg vor Erhebung der Beschwerde durchlaufen wurde (sog. Rechtswegerschöpfung). Außerdem darf dem Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit offen stehen sein Ziel zu erreichen (sog. Grundsatz der Subsidiarität). Von diesen Grundsätzen gibt es nur in Härtefällen Ausnahmen.
VIII. Annahme zur Entscheidung
Schließlich muss die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen werden. Dies ist dann ausgeschlossen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
IX. Beispiel
A möchte um seinen Lebensunterhalt zu verdienen ein Gewerbe eröffnen (Es ist nicht erlaubnispflichtig). Da er schon einmal seine Steuern nicht bezahlt hat, befürchtet er dass ihm das Gewerbe gemäß § 35 I GewO wegen Unzuverlässigkeit untersagt wird. Daraufhin möchte er gegen dieses Gesetz vorgehen weil er es für zu unbestimmt und sich dadurch in seinen Grundrechten verletzt sieht. Fraglich, ist ob seine Verfassungsbeschwerde zulässig wäre.
Das Bundesverfassungsgericht wäre zuständig. A ist eine natürliche Person und damit beteiligtenfähig. Bei diesem Gesetz handelt es sich auch um einen Akt öffentlicher Gewalt und mithin um einen tauglichen Beschwerdegegenstand. A müsste aber auch beschwerdebefugt sein. Da es sich um ein Gesetz handelt, müsste er selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. Hier geht es um sein Gewerbe somit ist er selbst betroffen. Jedoch fehlt es an der Unmittelbarkeit. Zwar existiert das Gesetz, jedoch entfaltet es erst Wirkung durch einen Verwaltungsakt, einer Gewerbeuntersagung. Eine solche liegt noch nicht vor, wodurch er nicht unmittelbar betroffen ist und daher ist seine Beschwerde nicht zulässig. A würde somit mit seiner Verfassungsbeschwerde bereits aus formalen Gründen scheitern.