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Der Kläger wollte seinen PKW bei e-Bay vesteigern und stellte dazu eine Anzeige ins Internet. An User, die nicht ernst gemeinte Gebote abgeben wollten, wandte er sich mit der Information, dass dann eine Vertragsstrafe folgen würde. Bei der Anschließenden Auktion wurde das Auto ersteigert, jedoch wollte der Ersteigerer nicht zahlen, da er angab sein Bruder hätte das Gebot ohne sein wissen und ohne Absicht zu zahlen abgegeben.
Der Kläger machte nun gerichtlich die Zahlung der Vertragsstrafe geltend. Das Gericht gab ihm Recht. Unabhängig davon wer das Gebot abgegben hat, sei ein Vertrag mit dem Beklagten zustande gekommen. Der Kläger dürfe sich auf den Rechtsschein, der durch die Benutzung des Usernamens gesetzt wurde verlassen.
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