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In diesem Fall hatte das OLG darüber zu entscheiden, ob ein Schmerzesgeldanspruch, den die Klägerin gegen den Beklagten geltend macht überzogen ist. Der Beklagte hatte gemeinschaftlich mit anderen eine sexuelle Nötigung in besonders schwerem Fall an der Klägerin in Tateinheit mit sexuellem Missbrauchs eines Kindes verurteilt. Er sollte nach Urteil des Landgerichts 50000 DM an die Klägerin zahlen. Dagegen wendete er sich, da er die vorangegangen gefährlichen Körperverletzungen nicht selbst mit ausführte. Deswegen, fand er es überzogen, zu demselben Betrag an Schmerzensgeld verurteilt zu werden, wie die anderen, die diese Körperverletzungen begingen. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Der Beklagte habe in voller Kenntnis und in Ansehung der Verletzungen der Klägerin die anderen angehalten, diese weiter zu erniedrigen und zu verletzen. Dies allein rechtfertige schon die Höhe des Schmerzesgeldes.
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