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In diesem Fall verlangte der Kläger Schadenersatz von der KFZ- Haftpflichtversicherung seines Schädigers, nachdem dieser ihn mit seinem Wagen fahrlässig auf dem Betriebsgelände ihrer Firma verletzte. In erster Instanz wurde ihm Schmerzensgeld in Höhe von 4000 DM zugesprochen. In den weiteren Instanzen unterlag der Kläger jedoch. Grund dafür ist laut dem BAG, dass sich der Verletzte an die gesetzliche Unfallversicherung wenden müsste. Der Unfall geschah auf dem Betriebsgelände zwischen Mitarbeitern derselben Firma. Zwar fuhr der Schädiger gerade nach Hause, jedoch steht der Weg auf dem Betriebsgelände mit der betrieblichen Tätigkeit in so engem Zusammenhang, dass dieser auch vom Versicherungsschutz gedeckt ist.
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