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Hier wurde um die Frage gestritten, ob ein Mieter seinen Mietvertrag rechtzeitig gekündigt hat, oder, ob er eine längere Mietzahlung aufgrund der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist hinnehmen muss. Streitpunkt war dabei die Kündigungserklärung. Diese wurde vom Kläger per Einwurfeinschreiben an den Beklagten gesandt. Der Beklagte bestreite jedoch den Erhalt bis ende September. Das AG hatte dem Kläger Recht gegeben, da der Beweis des ersten Anscheines für einen Zugang beim Beklagten spreche. Die Berufung des Beklagten hatte jedoch Erfolg. Selbst dann wenn der Eingang beim Postamt bewiesen ist, bestehe keine tatsächliche Vermutung für den Zugang beim Beklagten.
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