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Im folgenden Fall hatte sich das Münchner Oberlandesgericht damit zu befassen, ob ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag anzunehmen ist, wenn eine Käuferin eines mangelhaften PKW diesen nicht zur Nachbesserung an den Firmensitz des Schuldners bringt.
Hier entschied das Gericht, dass die Käuferin eine notwendige Mitwirkung zur Nachbesserung unterließ und sich damit nicht auf eine versäumte Nachbesserung und dadurch auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag berufen könne.
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