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In diesem Fall verlangte die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 1100 Euro für einen Schaden an ihrem Auto. Dieser Entstand am Spoiler des Wagens als die Klägerin in die Waschanlage des Beklagten fuhr. Die Schuld des Beklagten rührt daher, dass er es unterlassen hat auf die Gefahr einer Spoilerbeschädigung hinzuweisen, selbst nachdem Tage zuvor ein anderer Wagen Schaden am Spoiler genommen hat. Jedoch wurde der Klägerin ein Mitverschulden zu 50% angerechnet. Dies folgt daraus, dass sie bevor sie in die Waschanlage fuhr, den Dachgepäckträger nicht abmontiert hatte. Dies kann dazu beigetragen haben, dass die Waschanlage fehlfunktionierte.
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