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Problematisch war in diesem Fall eine Forderung von Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Danach haben sich Kläger und Beklagte in einem Vergleich, dem ein Sachverständigengutachten zugrunde lag geeinigt. Später stellte sich heraus, dass durch einen Computerfehler das Gutachten zu Ungunsten der Beklagten verfälscht wurde. Daraufhin wollte die Beklagte den Vergleich anfechten und den Rechtsstreit weiterführen. Das Gericht hielt den Rechtsstreit jedoch für erledigt. Der Vergleich sei wirksam geschlossen worden, da das Sachverständigengutachten kein von beiden Parteien als feststehend zugrunde gelegter Sachverhalt sei, der der Wirklichkeit nicht entspreche. Der Irrtum über den Wert des Schadens auf Seiten der Beklagten berechtige auch nicht zur Anfechtung des Vergleiches nach §§ 142,119 BGB. Über einen etwaigen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat nach ständiger Rechtsprechung ein neues Gericht zu Entscheiden.
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