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Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadenersatz, da er durch dessen Hund einen Biss erlitten hatte. Der Beklagte machte geltend bei diesem Hund handele es sich um einen Wachhund und mithin um ein Nutztier. Dadurch werde die Haftung beschränkt. Dies lehnte das Gericht ab. Ein Nutztier stehe mit dem Beruf des Halters in Zusammenhang und aufgrund der Festgestellten Gutmütigkeit des Hundes fehle es ihm auch an einer Eignung zum Wachhund. Somit stellt er kein Nutztier dar und die Haftung kann nicht beschränkt werden.
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