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Dem Kläger dieses Verfahrens ist ein Ast auf den Kopf gefallen und hat ihn dabei verletzt. Er verlangt deshalb Schadenersatz von der Beklagten, die seiner Meinung nach die Verkehrssicherungspflicht für diesen Baum verletzt habe. Das Gericht lehnte die Beantragung der Prozesskostenhilfe zum Berufungsverfahren für den Kläger ab, da es für die Berufung keine Aussicht auf Erfolg gäbe. Zutreffend hatte schon das Landgericht festgestellt, dass auch wenn nach einer Methode der Gefahrzustand des Astes bei Kontrolle hätte bemerkt werden können, dies nicht für ein Verschulden reicht. Kontrollmaßnahmen waren für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung des Gerichts nicht angezeigt.
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