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RA Dirk Heyn

 

 

 

 

 

 

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Ablehnung eines Wegeunfalls bei Abweichen vom direkten Weg . . .

 

Verkehrssicherungspflicht für Bäume . . .

 

Thema: Versicherungsrecht

 

Abstellen eines nicht verschlossenen Fahrzeugs ist nicht grob fahrlässig.

 

In diesem Fall wollte ein Autohalter Ersatz der Reparaturkosten für sein Auto von seiner Versicherung. Er hatte sein Auto vor dem Haus seiner Eltern unabgeschlossen abgestellt. Dieser wurde, als der Kläger in dem haus war fortbewegt und beschädigt und anschließend am Straßenrand gefunden. Zwar machte der Kläger einen Diebstahl des Fahrzeugs geltend, jedoch ist unklar geblieben, ob sich der Wagen alleine in Bewegung setzen konnte. Dies spielt nach Ansicht des Berufungsgerichtes aber auch keine Rolle. Neben dem Diebstahl sei auch der Unfall von der Versicherung abgedeckt gewesen. Eine grobe Fahrlässigkeit, die zu Lasten des Klägers wirken würde läge nicht vor. Vor allem, dass die Örtlichkeit ein dörflich geprägetes Wohngebiet darstellt und der Kläger nur kurz das Auto verlassen wollte, spricht gegen eine Annahme von grober Fahrlässigkeit.

 

 

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