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RA Dirk Heyn

 

 

 

 

 

 

Weitere Urteile zum Thema:

 

Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht fahrlässiger Verursachung eines Gebäudeschadens durch den Mieter . . .

 

Abstellen eines nicht verschlossenen Fahrzeugs ist nicht grob fahrlässig . . .

 

Verkehrssicherungspflicht für Bäume . . .

 

Thema: Versicherungsrecht

 

Ablehnung eines Wegeunfalls bei Abweichen vom direkten Weg

 

Das Bundesverfassungsgericht entschied über das Begehren des Beschwerdeführers einer Verfassungsbeschwerde, in der er Entschädigung für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit von dem Gemeindeversicherungsverband wollte. Dieser weigerte sich zu zahlen, weil der Beschwerdeführer nicht auf dem kürzesten Weg zur Arbeit ging sondern einen Umweg von 100 Metern machte um noch Geld abzuheben. Das Bundesverfassungsgericht konnte in der Ablehnung der Klage vor den Sozialgerichten keine Willkür und keine Verletzung des Allgemeinen Gleichheitssatzes sehen. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Verlassen des direkten Verkehrsraumes der Straße immer unversichert, auch wenn es nur 100 Meter sind. Somit musste der Gemeindeversicherungverband keine Entschädigung leisten.

 

 

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