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BGB §§ 280,276 AG München, Urt. v. 19.7.2007 – 275 C 15 658/07
Eine Klägerin fordert Schadenersatz wegen Beschädigung an einem Wagen, welcher an den Beklagten vermietet wurde. Dieser wollte Rückwärts einparken und beschädigte dabei das Auto, da der Abtaststrahl der Einparkhilfe das Hindernis nicht erfasste. Dies stellt eine Vertragspflichtverletzung i.S.d. § 280 I BGB dar.
Dabei handelte der Beklagte auch fahrlässig i.S.d. § 276 BGB da er sich nicht allein auf die Einparkhilfe verlassen durfte, sondern eigene Sorgfalt, z.B. durch einen Blick in den Rückspiegel walten lassen musste. Die Klage hatte somit Erfolg.
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