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In folgenden Fall ging es um die Frage, wann ein Bagatellschaden und wann ein Sachmangel an einem Auto vorliegt. Der Käufer des Wagens wollte vom Vertrag zurücktreten, da dieser vorher in einen Unfall verwickelt gewesen sei, wodurch ein Schaden an der Linken Seite des Fahrzeugs entstanden sei. Dies habe der Verkäufer ihm verschwiegen. Das LG nahm unzutreffend an bei dem beanstanden Sachmangel ginge es dem Kläger um die nicht fachmännische Reparatur des Schadens. Jedoch liegt der behauptete Sachmangel nach Ansicht des BGH in der fehlenden Unfallfreiheit des Autos. Dieser hätte dem Kläger offenbart werden müssen, wenn es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt. Diese Bagatellschäden sind aber lediglich kleine Blech- oder Lackschäden und liegen demnach in diesem Fall nicht vor. Somit bekam der Kläger und Käufer des Fahrzeugs Recht.
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