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Ein vom Amtsgericht verurteilter Autofahrer, wurde in diesem Fall vom OLG Bamberg freigesprochen. Aufgrund einer Funktionsstörung nahm er den an der Sonnenblende angebrachten Teil seiner Freisprechanlage in die Hand und ans Ohr um zu Telefonieren. Dies wurde ihm als vorsätzliche unerlaubte Benutzung eines Mobiltelefons ausgelegt. Das ist jedoch nach Auffassung des OLG mit dem Wortlaut des § 223 Ia StVO nicht zu vereinbaren und die Veruteilung würde gegen das Willkürverbot verstoßen.
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