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(Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 16.08.2006 - 11 CS 05.3394)
Im Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, weil der Kraftfahrzeugführer nachweislich Cannabis konsumiert hatte. Da der Drogenvortest positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagiert hatte, wurde dem Betroffenen am gleichen Tag eine Blutprobe entnommen. Ihre Untersuchung ergab eine THC-Konzentration von 3,5 ng/ml. Darauf entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis wegen Fahrungeeignetheit und ordnete die Einziehung des Führerscheins an. Das Gericht gab dem Betroffenen recht: Es könne nicht ohne weiteres von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme ausgegangen werden. Die Behörde hätte darlegen und erforderlichenfalls beweisen müssen, dass der Betroffene Cannabis mehr als einmal konsumiert hat.
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