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Thema: Verkehrsrecht

 

Kosten des Bußgeldes bei Verfolgungsverjährung

 

(AG Rockenhausen, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - OWi 224/05)

 

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer eines Kraftfahrzeuges nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde dies einen unangemessenen Aufwand erfordern, so sind dem Halter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Halter muss selbst dann die Kosten tragen, wenn er als verantwortlicher Kraftfahrzeugführer eine Person mit Sitz im Ausland benennt, deren Anhörung im Wege der Internationalen Rechtshilfe erfolgen müsste. Denn dabei handelt es sich mit Blick auf den Bagatellcharakter des Tatvorwurfs um einen unangemessenen Ermittlungsaufwand.

 

 

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