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BtMG § 29a I; StGB §§ 30, 31 I Nr.3
In diesem Fall ging es um die Revision eines Verfahrens in dem ein Angeklagter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden war. Das Problem liegt darin, dass dieser Angeklagte schon vor dem Flug nach Kolumbien, bei dem der Kauf stattfinden sollte, Abstand von dem Verbrechen nahm. Zwar ist der Tatbestand des Handeltreibens schon bei ernsthaften Verhandlungen über den Weiterverkauf erfüllt, jedoch gab es hier noch keinen Kontakt zu den potentiellen Verkäufern. Zar habe er trotzdem den Tatbestand des Verabredens zu einem Verbrechen (§ 30 II StGB) erfüllt. Jedoch habe er davon Abstand genommen und sei damit gemäß § 31 Nr. 3 StGB zurückgetreten, da er wusste, dass die Tat ohne ihn nicht ausgeführt werden konnte.
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