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StGB §24
In folgendem Fall, hat ein Angeklagter sein Opfer mit den Worten: „ Ich mach dich alle.“ Und „Ich bring dich um.“ Über einen Zeitraum von mindestens 15-20 Sekunden gewürgt, bis dieses bewusstlos wurde. Das diese Behandlung lebensgefährlich war, war dem Angeklagten dabei bewusst und das nahm er auch billigend in Kauf. Anschließend entfernte er sich von dem bewusstlosen Opfer und erstattete selbst Anzeige bei der Polizei.
Vom LG wurde der Angeklagte u.a. auch wegen versuchtem Totschlag verurteilt. Für die Frage, ob ein Täter strafbefreiend von einer Tat zurücktreten kann kommt es entscheidend darauf an ob gemäß § 24 StGB ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt. Hier nahm das LG einen beendeten Versuch an und hat daher § 24 I StGB verneint. Diese geschah mit der Begründung, dass er durch die erkannte Bewusstlosigkeit des Opfers mit dessen Tod bei Fortschreiten der Ereignisse rechnen musste.
Dies sieht der BGH anders. Es komme nur darauf an, dass der Täter die Umstände auch erkannt habe. Anhand der kurzen Würgezeit und der folgenden Anzeige bei der Polizei sei davon nicht auszugehen und die Sachrüge des Angeklagten hatte demnach Erfolg.
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