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Täuschung durch Angebotsschreiben mit typischen Rechnungsmerkmalen . . .
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln . . .
Hier beschäftigte sich das Gericht mit der Revision eines Angeklagten, der wegen Betruges verurteilt wurde. Streitig war dabei die Frage, ob der Angeklagte eine Täuschungshandlung beging. Vielfach sendete der Angeklagte Angebotsschreiben für eine Todesanzeige an Hinterbliebene, wenn diese schon eine Todesanzeige für den Verstorbene in der Zeitung aufgegeben haben. Diesen Schreiben gestaltete er mit vielen Merkmalen einer Rechnung und legte vorgefertigte Überweisungsträger bei. Wenn die Hinterbliebenen bezahlten, so veröffentlichte er eine Todesanzeige auf seiner Internetseite. Das Gericht bejahte dabei eine Täuschungshandlung und mithin einen Betrug des Angeklagten. Der Angebotscharakter des Schreibens rücke durch die vielen Rechnungsmerkmale in den Hintergrund und nach einer objektiven Verkehrsanschauung täusche er damit sein Opfer.
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