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RA Stepan Sander

 

 

 

 

 

 

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Thema: Strafrecht

 

Einziehung von Kampfhunden

 

StGB §§ 74 I, II Nr.2, 74 b, BGB § 90a OLG Karlsruhe,

Beschl. v. 2.5.2001 – 3 Ss 35/01

 

In diesem Fall gab das Oberlandesgericht der Revision eines, wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, Verurteilten teilweise statt. Bei Begehung dieser Taten setzte der Angeklagte zwei Pitbullterrier ein, welche nach Urteilen des AG Singen und des LG Konstanz eingezogen werden sollte. Das OLG hob diese Anordnung auf. Zwar seien Hunde grundsätzlich vom strafrechtlichen Sachenbegriff umfasst und damit einziehbar, jedoch fehlen Feststellungen, sowohl über die Eigentümerstellung des Angeklagten, als auch ein Anhaltspunkt, dass die Tiere nach Art oder den Umständen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellten. Allein die Gefährlichkeit der Hunderasse, genüge nicht. Weiterhin genüge für die Anordnung einer Einziehung nicht, dass der Täter schon einmal eine Nötigung mittels eines Hundes begangen hat.

 

 

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