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Im folgenden Fall sollte die T-Online International AG Auskünfte über den Namen und die Adresse eines Internetnutzers geben, der verdächtigt wurde zu einem bestimmten Zeitpunkt unter einer der Staatsanwaltschaft bekannten IP- Adresse pornografische Schriften verbreitet zu haben. Anschließend wollte T-Online gerichtlich feststellen lassen, dass sie nur durch besondere Anordnung zu Auskünften verpflichtet sei, weil diese Daten dem Fernmeldegeheimnis unterfielen. Das Gericht gab T-Online jedoch nicht Recht. Die Daten würden nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, sondern stellten lediglich so genannte Bestandsdaten dar. Dafür spreche, dass die IP- Adresse schon bekannt und somit der Endgerätnutzer schon ausreichend individualisiert sei, wodurch lediglich die „Namhaftmachung“ begehrt wird. Im Ergebnis ist der Betreiber des Internet-Providers also auch ohne eine besondere Anordnung zur Auskunft von Name und Adresse verpflichtet.
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