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RA Stepan Sander

 

 

 

 

 

 

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Thema: Strafrecht

 

Rechtsmissbräuchliches Verteidigerverhalten

 

(BGH 3 StR 284/05 - Urteil vom 11. August 2006)

 

Im zu entscheidenden Fall ging es um eine sog. "unwahre Protokollrüge". Damit wird die Verfahrensrüge eines Verteidigers bezeichnet, der wider besseres Wissen einen Verfahrensverstoß behauptet und sich dabei ein Versehen bei der Fassung des Hauptverhandlungsprotokolls zunutze macht. Im Fall des Angeklagten G. war behauptet worden, seine Verteidigerin sei während der Vernehmung eines Zeugen nicht im Sitzungssaal gewesen. Dies werde durch das Protokoll bewiesen. Darin war versehentlich der Weggang der Verteidigerin verzeichnet. Die Nachprüfung hat ohne jeden Zweifel ergeben, dass diese tatsächlich anwesend war und sogar zahlreiche Fragen an den Zeugen gestellt hatte. Dies war auch der Revisionsverteidigerin bekannt, wie die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof ergeben hat. Eine solche Verfahrensrüge wird in Kreisen der Strafverteidiger für zulässig erachtet; teilweise wird sogar ein "Recht oder gar die Pflicht zur Lüge" aus der Beweiskraft des Protokolls abgeleitet. Der Bundesgerichtshof ist dieser Praxis entgegengetreten. Er hat die wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensfehlers unter Berufung auf das insoweit fehlerhafte Protokoll dann als rechtsmissbräuchlich missbilligt, wenn der Beschwerdeführer sicher weiß, dass sich der Fehler unzweifelhaft nicht ereignet hat.

 

 

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