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Die Klägerin dieses Falles klagte darauf, Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Pflege ihres kranken Mannes zu erhalten. Dem an Diabetes mellitus Erkrankten wurde ärztlich angeraten täglich Spaziergänge zu unternehmen, bei denen ihm seine Frau hilft. Für die erforderliche Dauer von 45 Minuten, die die Pflegestufe I rechtfertigen würde, spiele diese Zeit nach Ansicht der Gerichte aber keine Rolle. Die Hilfe beim Gehen könne nur berücksichtig werden, wenn es sich dabei um häusliche Verrichtungen handele. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Hilfe beim Gehen Außerhalb der Wohnung sei nur dann anzurechnen, wenn es das Weiterleben in der Wohnung ermöglicht. Selbst wenn diese Bewegung nicht anders zu erreichen wäre als durch die Hilfe seiner Frau handele es sich zudem um Behandlungs- und nicht um Grundpflege und mithin könne kein Pflegegeld gezahlt werden. Dasselbe gelte auch für die Kirchgänge, die der Mann tätigt.
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