Ihr Ansprechpartner:
Weitere Urteile zum Thema:
Sozialhilfe für Ausübung des Umgangsrechts . . .
Kein Pflegegeld für Begleitung bei Spaziergängen und Gottesdienstbesuch . . .
Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit . . .
Das Sozialgericht entschied in einem Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Bewilligung von ALG II für den Antragsteller. Die Gemeinde des Antragstellers lehnte dies vorher ab, da er noch ein Auto habe, durch dessen Wert die Freibetragsgrenze überschritten würde und er nicht mehr bedürftig sei. Das Sozialgericht gab dem Antragsteller Recht. Zwar sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, dies gilt aber nicht für „angemessene Kraftfahrzeuge.“ Dabei kann laut Gericht nicht starr vom Marktwert des Autos ausgegangen werden, sondern es müssen alle Umstände betrachtet werden. Das Auto werde gerade nicht als „Vermögensgegenstand sondern als Verkehrsmittel geschützt.“ Angemessen ist demnach jedes Auto, welches ein „zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchsgegenstand ist, der weder übertriebenen Luxus noch eine über dem Durchschnitt liegende Motorleistung aufweist.“ Der aktuelle Fahrzeugwert spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Das gesamte Urteil finden Sie hier >>>
Arbeitsrecht Kündigungschutz · Baurecht · Erbrecht · Familienrecht · Gesellschaftsrecht · Markenrecht · Mietrecht · Personalberatung · Privatrecht · Reiserecht · Schadenersatzrecht · Steuerrecht · Steuerstrafrecht · Strafrecht · Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Unfallregulierung Fahrerlaubnisrecht · Vertragsrecht · Wirtschaftsrecht