(BGH VI ZR 300/03 - Urteil vom 26. Oktober 2004)
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Autovermietung von der Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht Schadensersatz forderte. Der Geschädigte eines Unfalls mietete sich bei der Autovermietung einen Ersatzwagen und trat seine Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung an diese ab. Die Autovermietung schickte sowohl an den Geschädigten als auch an die Haftpflichtversicherung ihre Rechnung. Die Versicherung zahlte lediglich die Hälfte der Rechnung mit der Begründung, die "Unfallersatztarife" seien um ca. 80 % teurer als "Normaltarife". Außerdem sei die Geltendmachung fremder Forderungen eine unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Der BGH verneinte eine unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, weil es der Autovermietung im wesentlichen darum ging, die Ansprüche selbst zu verwirklichen. Er führte weiter aus, die "Unfallersatztarife" seien der Höhe nach nur gerechtfertigt, wenn sie auf zusätzlichen Leistungen der Autovermietung beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.
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