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Verkehrssicherungspflicht der Reiseveranstalters . . .
Reiseabbruchversicherung . . .
(BGH X ZR 59/05 - Urteil vom 20. Juni 2006)
Ein Reiseveranstalter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
folgende Klausel:
"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig.
Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung."
Der BGH entschied, dass die Klausel die Reisenden nicht entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
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