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Thema: Reiserecht

 

Reiseabbruchversicherung

 

(BGH X ZR 182/05 - Urteil vom 25. Juli 2006)

 

Eine Reisende verlangte Schadensersatz vom Reiseveranstalter. Sie hatte eine Flugreise in die Vereinigten Staaten von Amerika gebucht. Eine Reiseabbruchversicherung hatte sie nicht abgeschlossen, da sie dieses Institut nicht kannte und der Veranstalter sie darauf nicht hingewiesen hatte. Bei Reiseantritt litt die Reisende unter einer Nasennebenhöhlen- und Mittelohrentzündung. Während des Fluges hatte sie Schmerzen. Der Flughafenarzt untersagte ihr bei der Zwischenlandung die Weiterreise. Für den Schaden trat die Reiserücktrittsversicherung nicht ein, da sie nur den Reiserücktritt, aber nicht einen Reiseabbruch erfasst. Schadensersatz kann die Reisende auch nicht vom Veranstalter wegen des unterlassenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Reiseabbruchversicherung verlangen. Hierauf müssen Veranstalter und Reisebüro laut BGH nicht hinweisen.

 

 

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