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(BGH XII ZR 75/98 – Urteil vom 20. Dezember 2000)
Eine ausgesprochene Kündigung eines Mietvertrages kann durch nachfolgende Zusatzvereinbarung der Vertragspartner wirkungslos werden. Der Vertrag kann dann mit den bisherigen Regelungen weiter bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die geschlossene Zusatzvereinbarung getroffen wird, solange das Mietverhältnis noch nicht beendet ist. Wird die Vereinbarung erst danach verabredet, begründet sie ein neues Mietverhältnis. Für den neuen Vertrag kann der schriftliche Bezug auf den Inhalt des bisherigen Vertrages dessen Übernahme als Vertragsinhalt bewirken. Dies kann sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergeben. Eine Verbindung beider Dokumente ist dann nicht erforderlich.Gibt der Vertreter von zwei juristischen Personen, der den ursprünglichen Vertrag für beide unterzeichnet hat bei der Zusatzvereinbarung eine Erklärung nur für eine Person ab ohne darauf hinzuweisen, wirkt diese trotzdem für beide. Der objektive Empfänger mußte davon ausgehen, dass er auch bei der späteren Erklärung für beide Personen handelt. Der unbekannte innere Wille des Vertreters nur für eine Person zu handeln ist wegen Treu und Glauben unbeachtlich.
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