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Thema: Mietrecht

 

Umlegung der Aufzugskosten auch auf Erdgeschossmieter

 

(BGH VIII ZR 103/06 - Urteil vom 20. September 2006)

 

Ein Vermieter von Wohnungen in einer Seniorenanlage verlangte von dem Mieter im Erdgeschoss eine Umlage für die Kosten eines Aufzuges. Der Formularmietvertrag verpflichtete die Mieter hierzu. Der BGH entschied, dass eine solche Vereinbarung auch formularvertraglich mit einem Erdgeschossmieter geschlossen werden kann; sie ist unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs für diesen Mieter nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nach § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen, wobei von der Gesamtwohnfläche auszugehen ist. Betriebskosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen - neben den Aufzugskosten etwa die Kosten der Beleuchtung und Reinigung allgemein zugänglicher Bereiche oder Kosten der Gartenpflege -, werden häufig von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht oder es werden die damit verbundenen Vorteile von ihnen in unterschiedlichem Maße genutzt. Eine nach Verursachung bzw. Nutzung genau berechnete Umlage wäre nach dem BGH unpraktikabel, unübersichtlich und hätte laufende Veränderungen der Abrechnungen zur Folge. Deshalb ist auf einen einheitlichen, generalisierenden Maßstab zurückzugreifen. Ungenauigkeiten sind hinzunehmen.

 

 

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