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(BGH VIII ZR 124/05 - Urteil vom 28. Juni 2006)
Der Vermieter wollte von den Mietern Kosten in Höhe von fast 10.000 € für Renovierungsarbeiten an Wänden, Teppichen, Türen, Fenstern wegen übermäßigen Tabakkonsums der Mieter. Laut Mietvertrag sollte der Mieter z.B. Küche und Bad alle drei Jahre und Wohn- und Schlafzimmer alle fünf Jahre auf seine Kosten renovieren. Die Mieter renovierten nicht. Der Vermieter ließ die Arbeiten durchführen und verlangte dann die Kosten. Der BGH gab den Mietern Recht: Weder der Vertrag verpflichte hierzu. Denn die starre Fristenregelung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, die auch gelte, wenn die Zimmer noch nicht renovierungsbedürftig sind, sei unwirksam. Außerdem bestünde kein Schadensersatzanspruch, da die Mieter sich vertragsgetreu verhalten hätten. Denn im Mietvertrag war nicht vorgesehen, dass die Mieter in der Wohnung nicht rauchen dürften.
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